4) im Freien.
Ausnahmen.
218 1914
8 24.
Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten Metall-
gefäßen in einer Entfernuug von mindestens 5 Meter von Gebänden gestattet.
Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens 1 Meter
mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und
Umwehrung ist von brennbaren oder explosiblen Gegenständen freizuhalten.
Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis
zum Erdboden ein freier Zwischenranm von mindestens 20 Zeutimeter vorhanden
sein muß.
Das Kalziumkarbid ist durch ein Schuptdach oder durch wasserdichte Planen
zu schützen.
8 25.
Die in 88 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in 8 24 bezeich-
neten Lagerplätze müssen an jedem Zugange mit einer in die Augen fallenden
Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt:
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Löschen
eines Brandes kein Wasser zu verwenden.“
§ 26.
Die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung sinden keine Anwendung:
1. auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr-
oder Prüfungszwecken herstellen oder verwenden,
auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalzium-
karbid hergestellt oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt,
auf Apparate zur Belenchtung von Fahrzeugen, tragbare Lampen und
tragbare Laternen sowie auf die Lagerung der hierzu erforderlichen
Menge Kalziumkarbid mit der Maßgabe, daß bei den Apparaten, Lampen
und Laternen die Karbidfüllung 2 Kilogramm, der liberdruck 0,2 Atmo-
sphären und die Temperatur im Gasraume des Entwicklers 100° C nicht
übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die Verwendung von Kupfer an
allen vom Azetylengas berührten Stellen verboten ist und daß endlich
nicht mehr als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf Vorrat gelagert
werden,
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