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Amiliche
usung der
Azeiylen-
onlagen.
214 1914
besonders zugelassenen Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner
braucht bei Benutung solcher Apparate der nach § 13 Abs. 1 geforderte Abstand
von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Aufstellung gemäß § 13
Abs. 2 in einem geschlossenen Wagenkasten erfolgt.
8 28.
Das Ministerium behält sich vor, für einzelne Fälle, oder beim Vorliegen
besonderer Verhältnisse allgemein Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ver-
ordnung zuzulassen. Solche Ausnahmen sind insbesondere für die Versuchslabora-
torien von Fabriken und in den Fällen der 8§. 12, 14, 26 Ziffer 4 und 5 zulässig.
Für die Ausführung der Typenprüfung von Azetylenapparaten, für die
gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung die Zulassung
beantragt wird, ist die anliegende Prüfungsordnung (Anlage A) maßgebend.
§ 27.
Die Besitzer von Anlagen zur Herstellung und Verwendung von Azetylen
sind verpflichtet, soweit nicht die Ansnahmen des § 26 zutresfen, nach der An-
meldung (§ 1) eine amtliche Prüfung (Abnahme) der Anlage durch Sachverständige
zu gestatten, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu stellen
und die Kosten der Prüsungen zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn für die An-
lage gemäß § 1 Absab 3 eine erneute Anzeige erforderlich ist.
Von der bevorstehenden Prüfung ist der Besitzer mindestens eine Woche
vorher von dem Sachverständigen in Kenntnis zu sehen. Der Besitzer kann ver-
langen, daß die Prüfung innerhalb acht Wochen nach Anmeldung der Anlage bei
dem Landratsamte erfolgt. Der Sachverständige kann die Außerbetriebsetzung der
Anlage fordern, sofern es sich zum Zweck der Prüfung als notwendig erweist.
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so hat der Sachverständige dem
Landratsamt davon Kenntnuis zu geben; dieses hat die Beseitigung der Mängel
innerhalb einer von dem Sachverständigen festzusetzenden angemessenen Frist durch
polizeiliche Verfügung anzuordnen und nach Ablauf der Frist — soweit der Sach-
verständige es für nötig hält — eine erneute amtliche Prüfung herbeizuführen.
Nach der endgültigen Abnahme hat der Sachverständige die Abnahme-
bescheinigung in zweifacher Ausfertigung dem Landratsamt zu übersenden, welches
— sofern gegen die Benutzung der Anlage etwa nach Maßgabe des § 12 keine