224 1914
schen Azetylenvereins überwiesen. Der Aukragsteller erhält hiervon Nachricht, in
den Fällen des § 26 Ziffer 5 der Polizei-Verordnung mit der Anfforderung, der
Prüfstelle nunmehr einen Apparat zu überweisen und den Nachweis zu liefern, daß
die Prüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung an den Deutschen Azetylenverein
gezahlt ist.
II. 1. Die Vorprüfung erfolgt durch die Prüsstelle aun Hand der eingereichten
Unterlagen zum Zwecke der Erteilung eines Vorbescheids, ob der Apparat zur Aus-
führung der technischen Betriebsprüfung geeignet erscheint. Wegen Beseitigung
offenkundiger Mängel setzt sich die Prüfstelle mit dem Antragsteller unmittelbar ins
Benehmen.
2. Vorbescheide, durch welche Apparate als nicht geeignet für die Betriebs-
prüfung bezeichnet werden, sind mit Gründen zu versehen. Abschrift der Vor-
bescheide ist der technischen Aussichtskommission zu übersenden.
3. Gegen einen abweisenden Vorbescheid sieht dem Antragsteller binnen einer
Frist von 14 Tagen nach Empfang des Vorbescheids die Berufung an die tech-
nische Aufsichtskommission offen. Diese entscheidet endgültig.
III. 1. Ist der Apparat nach dem Ergebnis der Vorprüfung für die Be-
triebsprüfung geeignet, so fordert die technische Aufsichtskommission den Antragsteller
zur Einsendung der Prüsungsgebühr und eines betriebsfertigen Apparates an die
Untersuchungs= und Prüsstelle auf. Die Betriebsprüfung wird erst begonnen, nach-
dem die Gebühr bezahlt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, den eingesandten
Apparat der Prüsstelle so lange zur Verfügung zu stellen, bis über seinen Antrag
entschieden worden ist.
2. Von jedem Apparatentyp wird in der Regel nur eine Ausführung, und
zwar mittlerer Größe, im Betriebe geprüft. Die technische Aussichtskommission ist
befugt, die Übertragung der Prüfungsergebuisse auf andere Größen desselben Typs
auszuschließen oder von einer besonderen Prüfung abhängig zu machen.
IV. 1. Die Betriebsprüfung und sachmännische Begutachtung hat sich auf die
Beschickung, Vergasung und Entschlammung des Apparats, sowie auf die Wasser-
vorlage zu erstrecken.
2. Die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung erforder-
lichen Gesichtspunkte geklärt sind; insbesondere ist bei den unter die §§ 12 und 14
der Verordnung fallenden Apparaten nach den Absätzen a daselbst, sowie nach den