1914 288
den Gleichungen dritten Grades (einschl.), sowie der wichtigsten Reihen der
algebraischen Analysis. — Kenntnis der ebenen Geometrie (mit Einschluß
der Lehre von harmonischen Punkten und Strahlen, Chordalen, Ahulich-
keitspunkten und Achsen), der körperlichen Geomekrie, der ebenen Trigono-
metrie, der Theorie der Maxima und Minima, der analytischen Geomctrie
der Ebene bis zu den Kegelschnitten (einschl.).
in Naturlehre: Übersichtliche Kenntnis des ganzen Gebiets der Physik
und nähere Bekanntschaft mit einzelnen Teilen. — Allgemeine Kenntnis
der chemischen Grundgesetze, der wichtigsten chemischen Elemente, sowie
solcher Verbindungen, die für den Haushalt der Natur und für das täg-
liche Leben besondere Bedentung haben. — Vertrantheit mit den zweck-
mäßigsten Hilfsmitteln des Unterrichts.
in Naturkunde: Systematische Ubersicht über die drei Reiche einschließlich
der Anthropologie; genauere Bekanntschaft mit den wichtigsten Familien
einheimischer Pflanzen und Tiere, sowie den am häufigsten vorkommenden
Mineralien, ihren Eigenschaften und ihrer Verwertung. — Vertrantheit
mit den zweckmäßigsten Hilfsmitteln des Unterrichts; Ubung im Zeichnen
der im Unterricht behandelten Formen.
Prüflingen, welche eine Lehrbefähigung im Lateinischen zu erlangen wünschen,
ist die Gelegenheit dazu zu bieten. In der schriftlichen Prüfung sind 2 üÜber-
setzungen (eine aus dem Deutschen und eine ins Deutsche) zu fertigen; in der
mündlichen Prüfung haben sie die Fähigkeit nachzuweisen, einen Abschnitt aus
Caesar und einen nicht besonders schwierigen Abschnitt aus Ovids Metamorphosen
oder aus Vergils Aeneis geläufig zu überseben und auszulegen; außerdem haben
sie Kenntnis der Formenlehre, der Hauptregeln der Syntax und der Prosodie dar-
zutun. — An die Stelle eines der anderen Prüfungsfächer trikt Latein nicht.
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88.
Die Prüfung ist eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische.
i-p
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in einem der von ihm ge-
wählten Prüfungsfächer eine häusliche, in dem anderen eine Klanfurarbeit zu
liesern. — Theologen (8 5 Abs. 2) haben nur eine Hausarbeit anzufertigen.