Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

242 1914 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Personen sein, 
welche 
1. unter der Wirkung von Ehrenstrafen slehen, 
2. wegen eines mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten Ver- 
brecheus oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn auf die Ehrenstrafe 
nicht erkannt ist, 
3. während einer vorausgegangenen Untersuchungshaft oder der bereits be- 
gonnenen Strafverbüßung sich schlecht geführt haben. 
Unser Ministerium wird mit der schleunigen Ausführung dieses Erlasses und 
der Anordnung ekwaiger Ansführungsbestimmungen beauftragt. 
Rudolstadt, den 1. Angust 1914. 
(L. S. Günther. 
In Vertretung: 
Werner. 
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