1914 243
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
160. Stück vom Jahre 1914.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betressend Höchstpreise, vom
4. August 1914. — S. 213.
XXXlIII. Verordnung
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914.
Auf Grund von § 3 des Gesebes vom 4. August 1914, betreffend Höchst-
preise, bestimmen wir solgendes:
1. Die Feslsetzung der Höchstpreise von Gegensländen des täglichen Bedarfes
wird in der Residenz Rudolstadt dem Stadtgemeindevorstande, im übrigen
den Landratsämtern übertragen.
Vor der Festsetzung sollen, soweit tunlich, die Handelskammer bzw.
die Handwerkskammer oder die Vorstände der landwirtschaftlichen Berufs-
verbände gehört werden.
Die festgesetzten Höchstpreise sind öffentlich bekannt zu geben und nach
näherer Bestimmung der die Anordnung erlassenden Behörden zur Kenntnis
des Publikums zu bringen. Diese Stellen können insbesondere auch die
Anbriugung von Anschlägen der Taxen an und in dem Verkanfslokal und
die Art solcher Anschläge bestimmen.
Der im § 2 vorgesehene Verkauf derjeuigen Gegenstände, deren taxmäßige
Abgabe an das Publikum der Kleinhändler verweigert, wird den Gemeinde-
vorständen übertragen.
Die Anfforderung, zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen,
welche der Ubernahme der Gegenstände durch den Gemeindevorstand vor-
Ausgegeben in Rudolftadt am 9. August 1914.
Färkhl. Schwarzb.-Rudols. Cesetzsammlung l.XNV. 9
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