Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 246 
Gesetsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
17. Stück vom Jahre 1914. 
  
Inhalt: Die Bildung einer Bürgerwehr für die Residenz Rudolstadt. S. 215. 
XXXIV. Höchste Verordnung 
vom 22. August 1914, 
betreffend die Bildung einer Bürgerwehr für die Residenz Rudolstadt. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, was folgt: 
Art. 1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges wird für Unsere Residenz Rudol- 
stadt eine Bürgerwehr mit militärischer Gliederung und Ordnung gebildet. 
Art. 2. 
Die Bürgerwehr hat die Aufgabe, die Landespolizei in der Aufrechterhaltung 
der Ruhe und Ordnung zu unterstüten. 
Art. 3. 
Zur Führung der Bürgerwehr werden Wir einen Oberführer ernennen, der 
dem Ministerium direkt untersteht. 
Art. 4. 
Der Eintritt in die Bürgerwehr erfolgt freiwillig. 
Mit dem Eintritt in die Bürgerwehr übernimmt der Wehrmann die Ver- 
pflichtung zur unbedingten Unterordnung unter den Oberführer, zur Erfüllung des 
Ausgegeben in #udolftadt am 23. August 1914. 
Fürhl. Schworzb. iudolst. Gesehlammkung LXXV. 10
	        
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