Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

260 1914 
Va. Ausnahmebestimmungen. 
*5s 34a. 
Das Ministerium, Abteilung des Innern, kann von der Beachtung der Vorschriften 
dieser Polizei-Verordnung entbinden. 
2. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in HKreft. 
Rudolstadt, den 11. November 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Werner. 
—— 
LAXIIV. Bekanntmachung 
vom 23. November 1914, 
betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen 
Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten. 
Den mit Bekanntmachung vom 27. März 1907 (Ges.-S. S. 56) veröffent- 
lichten Grundsätzen, betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder 
sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten, ist durch Vereinbarung 
der Bundesregierungen unter Abschnitt I A 2 Absatz 4 folgender Zusatz hinzu- 
gefügt worden: 
Die Portokosten, Telegramm= und Telephongebühren, die der Nach- 
richtendienst während des Transports erfordert, um eine glatte Abwicklung 
desselben sicherzustellen, sind jedoch stets zu den mit dem Ablieferungsver- 
fahren selbst verbundenen Kosten zu rechnen, und zwar ohne Rücksicht 
darauf, ob ein Sammeltransport oder ein Einzeltransport in Frage steht. 
Rudolstadt, den 23. November 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabteilung. 
Werner. 
Ó—
	        
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