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der selbstgefertigten Darstellung eines Nivellements von mindestens 1 km
Länge, das an das Präzisionsnivellement der Landesaufnahme angeschlossen
ist, nebst der im Felde von den Beflissenen geführten Nivellementstabelle
sowie der Höhenberechnung,
einer Standortsbeschreibung auf Grund von mindestens 4 Bohrungen
und eines Bodeneinschlages bis wenigstens 1 m Tiefe,
einer während der Studienzeit gefertigten schristlichen Übungsarbeit aus
dem Gebiete der Volkswirtschaftslehre,
der etwa sonst während der Studienzeit gefertigten schriftlichen Übungs-
arbeiten.
Die Aufnahmen zu 5, 7 und 8 und die UÜbungsarbeiten zu 9 und
10 hat der Forstbeflissene unter Leitung des Dozenten zu bewirken, der
die Stücke unter 5 bis 10 mit seinem Prüfungsvermerk zu versehen hat.
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8 11.
Zweck der Vorprüfung.
Durch die Vorprüfung soll der Nachweis geführt werden, daß der Forst-
beflisseue die erforderliche allgemeine Bildung und hinreichende Auffassungsgabe
besibt, sowie eine genügende wissenschaftliche Grundlage in den Hilfswissenschaften
gelegt hat, um seine weiteren forstwissenschaftlichen Studien mit Erfolg betreiben zu
können.
8 12.
Anforderungen in der Vorprüfung.
Es sind daher in der Vorprüfung folgende Anforderungen zu stellen:
Oouilowislenschaften.
1. Naturwissenschaften:
a) Anorganische und organische Chemie:
Allgemeine Bekanntschaft mit den Hauptlehren. Eingehende Kenntnis,
soweit die Chemie als Grundlage der Bodenkunde, Pflanzenphysiologie
und Forstbenuhung von Bedeutung ist.
b) Bodenkunde, Mineralogie und Geologie:
Bekanntschaft mit den allgemeinen chemischen und physikalischen
Eigenschaften des Bodens, mit der Entstehung und dem Verhalten der