Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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der selbstgefertigten Darstellung eines Nivellements von mindestens 1 km 
Länge, das an das Präzisionsnivellement der Landesaufnahme angeschlossen 
ist, nebst der im Felde von den Beflissenen geführten Nivellementstabelle 
sowie der Höhenberechnung, 
einer Standortsbeschreibung auf Grund von mindestens 4 Bohrungen 
und eines Bodeneinschlages bis wenigstens 1 m Tiefe, 
einer während der Studienzeit gefertigten schristlichen Übungsarbeit aus 
dem Gebiete der Volkswirtschaftslehre, 
der etwa sonst während der Studienzeit gefertigten schriftlichen Übungs- 
arbeiten. 
Die Aufnahmen zu 5, 7 und 8 und die UÜbungsarbeiten zu 9 und 
10 hat der Forstbeflissene unter Leitung des Dozenten zu bewirken, der 
die Stücke unter 5 bis 10 mit seinem Prüfungsvermerk zu versehen hat. 
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8 11. 
Zweck der Vorprüfung. 
Durch die Vorprüfung soll der Nachweis geführt werden, daß der Forst- 
beflisseue die erforderliche allgemeine Bildung und hinreichende Auffassungsgabe 
besibt, sowie eine genügende wissenschaftliche Grundlage in den Hilfswissenschaften 
gelegt hat, um seine weiteren forstwissenschaftlichen Studien mit Erfolg betreiben zu 
können. 
8 12. 
Anforderungen in der Vorprüfung. 
Es sind daher in der Vorprüfung folgende Anforderungen zu stellen: 
Oouilowislenschaften. 
1. Naturwissenschaften: 
a) Anorganische und organische Chemie: 
Allgemeine Bekanntschaft mit den Hauptlehren. Eingehende Kenntnis, 
soweit die Chemie als Grundlage der Bodenkunde, Pflanzenphysiologie 
und Forstbenuhung von Bedeutung ist. 
b) Bodenkunde, Mineralogie und Geologie: 
Bekanntschaft mit den allgemeinen chemischen und physikalischen 
Eigenschaften des Bodens, mit der Entstehung und dem Verhalten der
	        
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