Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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Das Universitätsstudium soll sich in der Regel an die zweite Prüfung oder an 
die einjährig-freiwillige Militärdieustzeit, falls diese nach der zweiten Prüfung ab- 
geleistet wird, anschließen und spätestens mit dem auf die Prüfung oder auf die 
Militärdienstzeit folgenden nächsten Semesteranfange beginnen. 
§#22. 
Weitere Ausbildung. Anrechnung der Dienstzeit ols Einjährig-Freiwilliger. 
Zu seiner weiteren Ausbildung hat der Forstreferendar sich in lehrreichen 
Forsten durch fortgesetztes wissenschaftliches Selbststudium, besonders aber durch eifrige 
Teilnahme an allen Geschäften im Walde und überhaupt an allen in den künftigen 
Beruf einschlagenden Arbeiten, praktisch alle für den Forstwirtschaftsbetrieb und die 
Geschäftsverwaltung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Leitung ge- 
eigneter Königlicher Oberförster gründlich anzueignen. 
Die Zeit, in welcher der militärischen Dienstpflicht als Einjährig-Freiwilliger 
genügt wird, wird auf keinen Teil der Ausbildung in Anrechnung gebracht. 
& 28. 
Wahl der Rebiere. 
Welche Königlichen Oberförslereien zur weiteren forstlichen Ausbildung zu 
wählen sind, wird in der Regel dem Ermessen des Forstreferendars überlassen. Es 
bleibt jedoch dem Minister vorbehalten, ihm vorzuschreiben, auf welchen Ober- 
förstereien er seine weitere Ausbildung verfolgen soll. 
Durch Vermittelung desjenigen Königlichen Oberförsters, bei welchem der 
Referendar einen längeren als vierwöchentlichen Anfenthalt zu nehmen beabsichtigt, 
hat er sich bei dem Oberforstmeister und Regierungs= und Forstrate des Bezirks, 
unter Beifügung der Bescheide über die bestandenen forstlichen Prüfungen, schriftlich 
zu melden und deren Genehmigung dazu nachzusuchen. Finden sich Bedenken, 
diese zu erteilen, so haben beide Beamten darüber gemeinschaftlich an den Minister 
zu berichten. 
Der Forstreferendar hat von jeder Veränderung seines Aufenthaltsortes, welche 
nicht infolge unmittelbar an ihn ergehender Anweisung der Zentralforstbehörde 
eintritt, unter Angabe der Art der Beschäftigung, besonders auch von jeder Ein- 
bernsung zum Militärdienste und vom Beziehen und Verlassen der Universität, dem 
Minister sofort unmittelbar Anzeige zu machen.
	        
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