Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 
8 24. 
Dlenstverhältuls. 
Der Oberförster ist der nächste dienstliche Vorgesetzte des in der betreffenden 
Oberförsterei sich aufhaltenden Forstreferendars. Jeder Forstreferendar hat für sein 
dienstliches Verhältnis zu dem Oberförster und den höheren Vorgesetzten die Dienst- 
instruktion für die Königlichen Forstschupbeamten zur Richtschnur zu nehmen. 
g 26. 
Zeitraum fũr die praltische Ausbildung. 
Der Zeitraum für die praktische Ausbildung des Forstreferendars beträgt, ab- 
gesehen von der Erledigung des im § 21 vorgeschriebenen Universitätsstudiums, 
mindeslens zwei Jahre. Hierauf wird die zur praktischen Ansbildung gemäß § 23 
nachweisbar verwendete Zeit nach dem Bestehen der zweiten Prüfung bis zum 
Beginne des Universitätsstudimms oder des Militärdienstjahres, sowie nach Beendi- 
gung des Militärdienstjahres bis zum Beginne des ersten Universitätssemesters 
und nach dessen Schluß bis zum Anfange des zweiten Semesters angerechnet. 
Im übrigen dürfen bei Berechnung dieser zwei Jahre Unterbrechungen durch 
Militärdienst, der nicht zum einjährig-freiwilligen Dienste gehörk, oder durch Beur- 
laubung nur insoweit außer Betracht bleiben, als sie zusammengenommen 12 Wochen 
nicht überschreiten. Erfolgt aber die Einziehung zu einer militärischen Dienstleistung. 
auf länger als 6 Wochen, so sollen von einer solchen Dienstleistung bis höchstens 
8 Wochen auf die praktische Ausbildungszeit in Aurechnung kommen. In einem 
solchen Falle dürfen demnach im ganzen 14 Wochen während der zweijährigen 
praktischen Ausbildungszeit durch Beurlaubm oder militärische Dienstleistungen in 
Anspruch genommen sein, ohne daß eine entsprechende Verlängerung der praktischen 
Ausbildungszeit erforderlich wäre. 
g 26. 
Besondere Vorschriften für die praktische Ausblldungszelt. Försterdlenstgeschäfte usw. 
Mährend der praktischen Ausbildungszeit hat der Forstreferendar mindestens 
6 Monate lang hintereinander, und zwar in einer die Monate Dezember bis Mai 
einschl. umfassenden Zeit, bei einer und derselben Oberförsterei in einem bestimmt 
abgegrenzten Teile des Reviers, welcher ihm nach einer für den Zweck angemessenen 
Auswahl und Größe nach näherer Bestimmung des Forstinspektionsbeamten durch 
68.
	        
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