Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 49 
Insbesondere haben die Oberförster sich eingehend mit den Forstreferendaren 
zu beschäftigen, ihnen zu selbsttätiger Teilnahme an allen Verwaltungsgeschäften, 
sowohl im Walde als auch im Geschäftszimmer, Gelegenheit und Anleitung zu 
geben, die Arbeiten der Forstreferendare nachzusehen, sie auf deren Mängel auf- 
merksam zu machen und ihnen überhaupt auf jede Weise zur Förderung ihrer 
praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung behilflich zu sein. 
Auch über das Privatleben der Forstreferendare ist eine sorgfältige Aussicht zu 
führen und darauf zu halten, daß sie einen anständigen, sittlichen Lebenswandel führen. 
Sollten in dieser Beziehung oder aus Mangel an Fleisß, Pünktlichkeit, Zuver- 
lässigkeit und Gehorsam im Dienste begründete Ausstellungen gegen einen Forst- 
referendar zu machen sein, und wiederholte Warnungen und Verweise nicht ge- 
nügend beachtet werden, oder sollte sich entschiedene Unfähigkeit eines Forstreferendars 
für den Königlichen Forstverwaltungsdieust heransstellen, so ist der betreffende Ober- 
förster verpflichtet, dem Forstinspektionsbeamten zur weiteren Veranlassung, erfor- 
derlichenfalls zur Berichterstattung an den Minister, Anzeige zu machen. 
8 30. 
Dlenstentlassung. 
Forstreferendare, die sich durch kadelhaste Führung der Belassung im Dienste 
unwürdig zeigen oder in ihrer Ausbildung nicht gehörig fortschreiten, oder für den 
Forstdienst körperlich unbrauchbar werden, können von dem Minister ohne weiteres 
Verfahren jederzeit aus dem Dienste entlassen werden. 
5 81. 
Kußerungen der Oberförster usw. über Befähigung der Forstreferendare. 
Hat sich ein Forstreferendar länger als 4 Wochen im Vereich einer Ober= 
försterei aufgehalten, so hat der Oberförster beim Abgange des Referendars vom 
Revier eine gewissenhafte und ausführliche Außerung über seinen Fleiß, seine Be- 
fähigung usw. genau nach dem beigefügten Vordrucke dem Forstinspektionsbeamten 
einzureichen. Dieser hat seine Wahrnehmungen über den Referendar beizufügen, 
dabei risccksichtlich eines solchen, welcher die Försterzeit durchgemacht hat, ausdrücklich 
zu erwähnen, welches Ergebnis die von ihm ausgeführte, genaue Besichtigung des 
dem Referendar überwiesenen Schubbezirks hinsichtlich seiner Leistungen in den 
Förstergeschäften ergeben hat, und dann die Außerung sofort an die Regierung
	        
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