54 1914
Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. die Bewirtschaftung,
2. den Forstschutz= und Hilfsdienst.
Sie wird vom Oberforstamt und von den durch dieses bestimmten Oberförstern
ausgeübt.
Genossenschaftswaldungen.
9§ 2.
Als Genossenschaftswaldungen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Waldungen und die damit in örtlichem Zusammenhange stehenden Wald-
blößen, an denen beim Inkrafttreten des Gesetes das Eigentum mehreren Personen
gemeinschaftlich zusteht, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Gemeinschaft durch
ein besonderes privatrechtliches Verhältnis entstanden ist, insbesondere sogenaunte
Interessentenwaldungen, Korporationswaldungen, Waldungen der Realgemeinden,
Nutzungsgemeinden, Erbgenossenschaften, Brankommunen und ähulicher oder gleich-
artiger Genossenschaften.
2. Waldungen, die Mitgliedern einer solchen Genossenschaft oder einer Klasse
von Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde auf dem Wege der ver-
traglichen Auseinandersetung von seiten einer Gemeinde oder bei einer Gemein-
heitsteilung oder Servitutablösung als Gesamtabsindung überwiesen und bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetes gemeinschaftliches Eigentum geblieben sind.
83.
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaftswaldungen sind durch Satungen zu
regeln, die der Bestätigung des Ministeriums unterliegen. Die Satzungen müssen
enthalten
1. Namen, Sih und Zweck der Genossenschaft,
2. Angabe der genossenschaftlichen Grundstücke,
8. Wirtschaftsart,
4. das hergebrachte Verhältnis der Teilnahme an den Nußungen und Laslen,
sowie am Stimmrechte,
5. die innere Verfassung und Gliederung sowie die Vertretung nach außen.
Falls sich die Beteiligten über den Inhalt von Satungen nicht einigen,
werden lebtere unter Bestätigung des Ministeriums vom Landraksamt festgestellt.