s6 1914
Dieser Dienst umfaßt
1. den Forstschutz,
2. die Ausführung von Kulturen, die Beaussichtigung der Holzhauer, die
Führung der Lohnlisten, die Aufstellung der Lohnzettel,
3. die Aufnahme der geschlagenen Nuh= und Brennhölzer nach Anleitung
des Oberförsters,
4. die Überweisung verkaufter Hölzer an die Käufer, die Abgabe sonstiger
Walderzeugnisse und die Besorgung sonstiger Betriebsgeschäfte.
Die Forstschutzbeamten dürfen mit Geldeinnahmen oder zausgaben für ihren
Bezirk nicht beauftragt werden.
88. .
Die Forstschutzbeamten für Waldungen über 500 ha sollen die Ausbildung
der staatlichen Förster, diejenigen für kleinere Waldungen wenigstens die Ausbildung
der Waldhüter haben.
Bei Waldungen unter 150 ha kann auf Antrag des Eigentümers durch die
allgemeine Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Oberforstamtes die Übertragung
des Schuy= und Hilfsdienstes auf Personen im Nebenamte zugelassen werden.
Letztere müssen eine wenigstens einjährige Probezeit befriedigend durchlaufen haben.
§69.
Dem Ministerium bleibt es vorbehalten, nach Anhörung der Waldeigentümer
verschiedene benachbart gelegene Waldungen zu einem Schutzbezirke zu vereinigen
und einen gemeinsamen Forstschutzbeamten dafür anzustellen. Dieser wird von den
Waldeigentümern gemeinsam nach Flächenanteilen besoldet.
Ebenso kann das Ministerium einzelne Waldungen in Ansehung des Forsl=
schutz= und Hilfädienstes den staatlichen Forstschutzbezirken anschließen. Die anteilige
Besoldung wird in diesen Fällen unter Zugrundelegung der Flächenanteile vom
Ministerium festgesebt.
Auf die nach Abs. 1 oder Abs. 2 in Ansehung des Forstschuzes vereinigten
Waldflächen finden die Bestimmungen von § 8 sinngemäße Amwendung.
810.
Die Obliegenheiten der Beamten des Forstschup= und Hilfsdienstes im ein-
zelnen werden, abgesehen von § 9 Abs. 2, durch Anstellungsverträge geregelt.