Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

s6 1914 
Dieser Dienst umfaßt 
1. den Forstschutz, 
2. die Ausführung von Kulturen, die Beaussichtigung der Holzhauer, die 
Führung der Lohnlisten, die Aufstellung der Lohnzettel, 
3. die Aufnahme der geschlagenen Nuh= und Brennhölzer nach Anleitung 
des Oberförsters, 
4. die Überweisung verkaufter Hölzer an die Käufer, die Abgabe sonstiger 
Walderzeugnisse und die Besorgung sonstiger Betriebsgeschäfte. 
Die Forstschutzbeamten dürfen mit Geldeinnahmen oder zausgaben für ihren 
Bezirk nicht beauftragt werden. 
88. . 
Die Forstschutzbeamten für Waldungen über 500 ha sollen die Ausbildung 
der staatlichen Förster, diejenigen für kleinere Waldungen wenigstens die Ausbildung 
der Waldhüter haben. 
Bei Waldungen unter 150 ha kann auf Antrag des Eigentümers durch die 
allgemeine Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Oberforstamtes die Übertragung 
des Schuy= und Hilfsdienstes auf Personen im Nebenamte zugelassen werden. 
Letztere müssen eine wenigstens einjährige Probezeit befriedigend durchlaufen haben. 
§69. 
Dem Ministerium bleibt es vorbehalten, nach Anhörung der Waldeigentümer 
verschiedene benachbart gelegene Waldungen zu einem Schutzbezirke zu vereinigen 
und einen gemeinsamen Forstschutzbeamten dafür anzustellen. Dieser wird von den 
Waldeigentümern gemeinsam nach Flächenanteilen besoldet. 
Ebenso kann das Ministerium einzelne Waldungen in Ansehung des Forsl= 
schutz= und Hilfädienstes den staatlichen Forstschutzbezirken anschließen. Die anteilige 
Besoldung wird in diesen Fällen unter Zugrundelegung der Flächenanteile vom 
Ministerium festgesebt. 
Auf die nach Abs. 1 oder Abs. 2 in Ansehung des Forstschuzes vereinigten 
Waldflächen finden die Bestimmungen von § 8 sinngemäße Amwendung. 
810. 
Die Obliegenheiten der Beamten des Forstschup= und Hilfsdienstes im ein- 
zelnen werden, abgesehen von § 9 Abs. 2, durch Anstellungsverträge geregelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.