1914 z
8 11.
Forst-, Fischerei- oder Jagdfrevel, die von Forstschutzbeamten der in § 1
genannten Waldungen in staatlichen Forsten und von staatlichen Forstbeamten in
Waldungen der Gemeinden usw. bemerkt werden, sind wechselseitig zur Anzeige zu
bringen.
Forstvorstand.
8 12.
Für die Gemeindewaldungen von 50 ha an ist ein besonderer Forstvorstand
zu bilden. Dieser besteht:
a) in den Städten aus dem Stadtgemeindevorstande und zwei vom Stadtrate
aus seiner Mitte oder aus der allgemeinen Bürgerschaft gewählten Mitgliedern,
b) in den Landgemeinden aus dem Schultheißen, dem Gemeinderechnungsführer
und einem weiteren von der Gemeindebehörde aus der Mitte des Gemeinde-
rates oder der übrigen Ortsnachbarn gewählten Mitgliede.
Bei kleineren Gemeindewaldungen versieht der Gemeindevorstand allein die
Geschäfte des Forstvorstandes, sofern nicht nach Beschluß der Gemeindebehörde nach
Abs. 1 verfahren werden soll.
Für Kirchen-, Pfarr= und Schulwaldungen bildet der Kirchen= und Schul-
vorstand, für Genossenschaftswaldungen der Genossenschaftsvorstand den Forstvorstand.
Dem Forstvorstande liegt ob
1. die tatsächliche Wahrung des Eigenlums und des Besitzes am Walde, sowie
aller mit dem Walde verbundenen Rechte, insbesondere die überwachung der Wald-
hrenzen,
2. die allgemeine Überwachung der Waldgeschäfte,
3. der Verkauf und die sonstige Abgabe eingeschlagener Hölzer oder anderer
Walderzeugnisse, sofern diese Geschäfte nicht den Oberförstern übertragen sind,
4. die Legung der Forstgeldrechnung.
Der Vorsitzende des Forstvorstandes weist die Holzmacherlöhne, die Aufforstungs-,
Wegebau-, Grenzkosten usw. nach den von den Forstbeamten ausgestellten Lohn-
zekteln zur Zahlung an und stellt die Anweisungen zur Vereinnahmung der Forst-
erträge aus.