Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

8 1914 
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8 14. 
Für Waldungen von 50 ha Fläche an sind Betriebspläne, soweit solche noch 
nicht bestehen, auf der Grundlage der Nachhaltigkeit aufzustellen. Die Betriebspläne 
bedürfen der Bestätigung durch das Oberforstamt und sind alle 10 Jahre nach- 
zuprüfen. 
Für die übrigen, der ständigen forstmännischen Bewirtschaftung unterliegenden 
Waldungen sind Waldbeschreibungen mit allgemeinen Wirtschaftsvorschriften auf 
hleicher Grundlage zu fertigen. 
Diese Betriebspläne und Vorschriften sind genan einzuhalten, die Waldeigen- 
tümer haben sich den im Rahmen dieser ergehenden Anordnungen der fachmännischen 
Aufsicht zu fügen. 
8 15. 
Alle 10 Jahre hat das Oberforstamt die der ständigen forstmännischen Bewirt- 
schaftung unterliegenden Waldungen zu besichtigen. Die gleiche Pflicht liegt den 
Oberförstern in Ansehung der übrigen Waldungen ob. 
8 16. 
In den der ständigen forstmännischen Bewirtschaftung nicht unterstellten Wal- 
dungen dürfen Hanungen nicht ohne Genehmigung des Oberförsters, Aufforstungen 
nicht ohne vorgängige rechtzeitige Anzeige an diesen vorgenommen werden. 
§ 17. 
In den diesem Gesetze unterfallenden Waldungen sind die Gewinnung, die 
Nutzung oder der Verkanf von Plaggen, Moos, Lanb= und Nadelbodenstren, sowie 
die Ansübung der Ziegenweide verboten. 
Im Falle eines besonderen unabweisbaren Bedürfnisses, das vom Landratsamt 
unter Begründung festzustellen ist, und innerhalb zweier Jahre vor Kahlschlägen 
kann die Gewinnung von Laub= oder Nadelholzbodenstreu auf Antrag des Wald- 
eigentümers vom Oberförster ausnahmsweise gestattet werden. Zur Gewinnung der 
Bodenstreu dürfen nur hölzerne Rechen verwendet werden. Die Wiederholung der 
Streunuhmmg an derselben Stelle innerhalb der nächsten 10 Jahre ist verboten.
	        
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