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* 18.
Die Eigentümer der Waldungen im Sinne von § 1 sind verpflichtet, die zur
Abwehr und Vernichtung forstschädlicher Insekten erforderlichen Maßnahmen nach
Anordnung des Landratsamts zu ergreifen.
Im Weigerungsfalle erfolgt Ansführung der Maßnahmen auf Kosten der
Pflichtigen. Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
Kosten bei sländiger forstmännischer Bewirtschaftung.
19.
An jährlichen Kosten für die Besorgung der ständigen forstmännischen Bewirk-
schastung haben die Eigentümer der unter lehtere gestellten Waldungen § 6) für
1 ha Waldfläche 1,20 ¾ zur Staatskasse zu zahlen.
Bei Übertragung des Verkaufes der Hölzer an die Oberförster erhöht sich der
VBetrag auf 1,50 für das Hektar.
Außer diesen Kosten haben die Waldeigentümer diejenigen für die Anfertigung.
und Weiterführung der Betriebspläne und für die Besichtigungen der unter ständiger
sorstmännischer Bewirtschastung stehenden Waldungen (§ 14, Abs. 1 und 8 15) zu
tragen.
In einzelnen Fällen kann auf Antrag wegen ungenügender Wirtschaftserträge,
erheblicher Wirtschaftskosten oder aus anderen besonderen Rücksichten vom Mini-
sterium Ermäßigung oder Erlaß der in Abs. 1 und 2 genaunten Kosten gewährt
werden.
Übergangs= und Schlußbestimmungen.
20.
Diejenigen Gemeindewaldungen, deren Bewirtschaflung gegenwärtig oder künftig
akademisch vorgebildeten Gemeindeforstbeamten übertragen ist, werden keinem Ober-
förster zur Aussicht überwiesen, sondern bleiben dem Oberforstamte unmittelbar
unterstellt. Letzteres ist befugt, sich in einzelnen die Oberaussicht betreffenden An-
gelegenheiten durch einen Oberförster vertreten zu lassen.
Die Gemeinden mit eigenen akademisch vorgebildeten Gemeindeforstbeamten
sind von Zahlung der Kosten nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes befreit.
* 21.
Dieses Gesetz tritt, soweit die Anlegung von Forstlagerbüchern gemäß 8 4 in Frage
steht, am 1. April 1914, im übrigen am 1. April 1915 in Kraft. Mit diesem Zeit-