Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 59 
* 18. 
Die Eigentümer der Waldungen im Sinne von § 1 sind verpflichtet, die zur 
Abwehr und Vernichtung forstschädlicher Insekten erforderlichen Maßnahmen nach 
Anordnung des Landratsamts zu ergreifen. 
Im Weigerungsfalle erfolgt Ansführung der Maßnahmen auf Kosten der 
Pflichtigen. Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. 
Kosten bei sländiger forstmännischer Bewirtschaftung. 
19. 
An jährlichen Kosten für die Besorgung der ständigen forstmännischen Bewirk- 
schastung haben die Eigentümer der unter lehtere gestellten Waldungen § 6) für 
1 ha Waldfläche 1,20 ¾ zur Staatskasse zu zahlen. 
Bei Übertragung des Verkaufes der Hölzer an die Oberförster erhöht sich der 
VBetrag auf 1,50 für das Hektar. 
Außer diesen Kosten haben die Waldeigentümer diejenigen für die Anfertigung. 
und Weiterführung der Betriebspläne und für die Besichtigungen der unter ständiger 
sorstmännischer Bewirtschastung stehenden Waldungen (§ 14, Abs. 1 und 8 15) zu 
tragen. 
In einzelnen Fällen kann auf Antrag wegen ungenügender Wirtschaftserträge, 
erheblicher Wirtschaftskosten oder aus anderen besonderen Rücksichten vom Mini- 
sterium Ermäßigung oder Erlaß der in Abs. 1 und 2 genaunten Kosten gewährt 
werden. 
Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
20. 
Diejenigen Gemeindewaldungen, deren Bewirtschaflung gegenwärtig oder künftig 
akademisch vorgebildeten Gemeindeforstbeamten übertragen ist, werden keinem Ober- 
förster zur Aussicht überwiesen, sondern bleiben dem Oberforstamte unmittelbar 
unterstellt. Letzteres ist befugt, sich in einzelnen die Oberaussicht betreffenden An- 
gelegenheiten durch einen Oberförster vertreten zu lassen. 
Die Gemeinden mit eigenen akademisch vorgebildeten Gemeindeforstbeamten 
sind von Zahlung der Kosten nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes befreit. 
* 21. 
Dieses Gesetz tritt, soweit die Anlegung von Forstlagerbüchern gemäß 8 4 in Frage 
steht, am 1. April 1914, im übrigen am 1. April 1915 in Kraft. Mit diesem Zeit-
	        
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