Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 os 
8 10. 
Die Landratsämter können mit Genehmigung des Ministeriums bestimmen, 
daß alle Kadaver oder Kadaverteile gefallener oder zur Beseitigung getöteter Pferde, 
Maulesel, Maultiere, Esel, Tiere des Rindergeschlechtes, Schweine, Schafe und 
Ziegen mit den in § 2 genannten Ausnahmen, sowie die bei der Fleischbeschau für 
untanglich zum menschlichen Genusse befundenen Teile von Schlachttieren den für 
die einzelnen Bezirke oder Gemeinden zuständigen Kadaververnichtungsanstalten 
(Abdeckereien) zu überlassen sind (Bannrecht). Ein etwaiges Entgelt dafür wird 
von den Abdeckereiverbänden, bei Gemeinden und Gutsbezirken, die von der Pflicht 
der Zugehörigkeit zu diesen Verbänden befreit sind, von den Landratsämtern fest- 
geseht. 
Beim Betriebe von Kadaververnichtungsanstalten durch selbständige Unternehmer 
ist das Bannrecht zeitlich zu begrenzen. 
8 11. 
Eine Abdeckerei darf nur betreiben, wer die erforderliche Zuverlässigkeit und 
Befähigung besitzt und sich darüber genügend ausweisen kann. 
* 12. 
Von jeder nicht zu Schlachtzwecken bewirkten Tötung und von jedem Falle 
des Verendens von Tieren, für deren Kadaver die unschädliche Beseitigung durch 
das thermochemische Verfahren nach § 2 dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, hat der 
Besiber oder bei dessen Behinderung die mit der Aussicht der Tiere betraute Person 
der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Der Anzeige bedarf es nicht, wenn ein Tier auf polizeiliche Anordnung ge- 
tötet war. 
Die Ortspolizeibehörde hat die Abdeckerei unverzüglich zu benachrichtigen. 
8 13. 
Die unschädlich zu beseitigenden Kadaver oder Kadaverteile sind bis zur Ab- 
holung so aufzubewahren, daß Vieh mit ihnen nicht in Berührung kommen kann. 
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