Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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814. 
Soweit die Beseitigung von Kadavern oder Kadaverteilen durch das thermo- 
chemische Verfahren nicht vorgeschrieben ist, sind diese innerhalb 24 Stunden nach 
dem Verenden, der Tötung oder der Totgeburt der Tiere auf dem allgemeinen 
Verscharrplatz (Wasenplatz) der Gemeinde oder beim Fehlen eines solchen an geeig- 
neten anderen Stellen zu vergraben, sofern nicht Überweisung an die Abdeckerei 
oder Verbrennung erfolgt. 
Beim Vergraben, bei der Benutung der allgemeinen Verscharrplätze, sowie 
bei der Offnung und Wiederbenutzung der Gruben sind die Vorschriften der 88 67 
Abs. 1 und 73 der Ministerial-Verordnung vom 31. Juli 1913 (Ges.-S. S. 311) 
und des §5 3 der Anlage C der Ausführungsvorschristen des Bundesrates vom 
7. Dezember 1911 (R.G.Bl. 1912 S. 3) zum Viehseuchengesetze zu beachten. 
Allgemeine Verscharrplätze (Wasenplätze) der Gemeinden sind einzufriedigen, 
so daß Hunde sie nicht betreten können. 
§ 15. 
Kadaver herrenloser Tiere sind durch die Ortspolizeibehörden unschädlich zu 
beseitigen. Auf jagdbares Wild findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
g 16. 
Die nach § 2 durch das thermochemische Verfahren unschädlich zu beseitigenden 
Kadaver oder Kadaverteile aus Schloßbezirken und Waldbezirken sind den für den be- 
treffenden Amtsgerichtsbezirk zuständigen Kadaververnichtungsanlagen zu überlassen. 
Die Schloßbezirke und die Waldbezirke sind in die Bezirke der Bannrechte einzu- 
beziehen. 
§ 17. 
Sofern sich der Abdeckereiverband über mehrere Landratsamtsbezirke erstreckt, 
bestimmt das Ministerium das für die Obliegenheiten der §§ 7—9 zuständige 
Landratsamt. 
In Angelegenheiten des gegenwärtigen Gesetzes umfaßt die Zuständigkeit des 
Landratsamtes Rudolstadt auch den Stadtgemeindebezirk Rudolstadt.
	        
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