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der Rechtsanwalt einen anderen Beteiligten als den Gläubiger, den Schuldner oder
den Konkursverwalter vertritt; für die Berechnung des Wertes wiederkehrender
Leistungen ist der Wert der Leislungen eines Jahres, für die Berechnung des
Gegenstandes des Verteilungsverfahrens ist der Wert der Einkünfte eines Jahres
maßgebend.
Artikel 7.
Für Anträge, Erklärungen und Beschwerden bei Behörden erhält der Rechts-
anwalt zwei Zehnteile der vollen Gebühr. Für bloße Benachrichtigungen, Be-
schlennigungsgesuche, kurze Anzeigen und Schreiben ähnlicher Art kann diese Gebühr
nur gefordert werden, falls nicht dem Rechtsanwalte in der gleichen Angelegenheit
eine andere Gebühr zusteht.
Hat der Rechtsanwalt die einem Antrage oder einer Erklärung zugrunde
liegende Urkunde entworfen und erhält er hierfür eine Gebühr nach Art. 12, so
steht ihm für den Antrag oder für die Erklärung die Gebühr aus Saß 1 nur
zu, wenn ein das Sach= und Rechtsverhältnis entwickelnder Vortrag erforderlich ist
und dessen Einreichung von der Partei verlangt wird.
Artikel 8.
Für Schreiben an Privatpersonen erhält der Rechtsanwalt ein Zehntel der
vollen Gebühr. Für Schreiben, die rechtliche Ausführungen oder sachliche Ausein-
andersehungen nicht enthalten, kann diese Gebühr unur gefordert werden, falls nicht
dem Rechtsanwalte in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr zusteht. Für
die der Einleitung eines Prozesses oder einer Zwangsvollstreckung vorausgehenden
Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben ähnlicher Art kann eine Gebühr nicht
gefordert werden, wenn dem Rechtsanwalte die Prozeßgebühr, eine Gebühr nach
* 44 der Reichsgebührenordnung oder eine Gebühr für den Antrag auf Einleitung
der Zwangsvollstreckung zusteht.
Auf Schreiben an den Auftraggeber, die eine Ratserteilung oder ein Gut-
achten enthalten, finden die für diese Geschäfte in den Artikeln 10, 17 gegebenen
Gebührenvorschristen Anwendung. Für andere Schreiben an den Auftraggeber kann
eine Gebühr auch dann nicht gefordert werden, wenn sie rechtliche Ausführungen
oder sachliche Auseinandersetzungen enthalten; steht jedoch dem Rechtsanwalte in der
gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr nicht zu, so ist die im Absatz 1 Sady 1
bestimmte Gebühr zu erheben.