Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

72 1914 
Artikel 19. 
Allgemeine Vorschriften über die Vergütung für eine Tätigkeit, welche die Zu- 
lassung zur Rechtsanwaltschaft nicht vorausseht, sind auch für die Rechtsamwälte 
maßgebend. 
Artikel 20. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1914 in Kraft. 
Für die vor diesem Zeitpunkte erteilten Aufträge bewendet es bei den bis- 
herigen Vorschriften. 
Von dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Geseßes an sind aufgehoben 
das Gesetz, betreffend den Ansaß und die Erhebung der Gebühren der Rechtsanwälte 
vom 25. März 1859 (Ges.-S. S. 81), die Nachtragsgesebe vom 5. Mai 1865 
(Ges.-S. S. 69) und vom 24. Mai 1867 (Ges.-S. S. 37) sowie der § 18 der Aus- 
fsührungsverordnung zur Rechtsanwaltsordnung vom 27. Jannar 1880 (Ges.-S. S. 193) 
und der § 13 des Gesetzes vom 27. September 1912, betreffend die Ausführung 
des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungs- 
gerichts (Ges.-S. S. 233). 
Artikel 21. 
Das Ministerium ist ermächtigt, soweit es das Bedürfnis erfordert, Aus- 
führungsbestimmungen zu diesem Gesetze zu erlassen. · 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 17. März 1914. 
(L. S) Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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