Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 3 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 1014. 
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung zur Anussührung des 8 376 R. O. S. 3. — Minislerial- 
Verordnung zur Ausführung des § 123 R.VO. S. 18. — Ministerial-Verordnung 
zur Ausführung des Reichs- und Slaatsanhehörigkeitsgesetzes. S. 20. 
  
8 II. Ministerial-Verordnung 
vom 21. Jannar 1914 
zur Ausführung des § 376 R.V.O. 
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(N.G. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt: 
J. 
Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken zu gewähren 
haben, bestimmt sich nach der Ministerial-Verordnung vom 9. April 1906, die 
Rabattgewährung der Apotheker betreffend (Ges.-S. S. 30), mit der Maßgabe, daß 
von der Abschlagsgewährung ausgenommen sind: Heilsera, Tuberkulin im unver- 
dünnten Zustand und die nach Nummer 21 Abs. 1 der Aszneitaxe berechneten, 
fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. 
II. 
1. Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne Ver- 
schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden bis auf weiteres 
so festgesetzt, wie es aus der Anlage A ersichtlich ist. 
2. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß 
beträgt 10 Pfg. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. Februar 1914. 
Fürssl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzlommlung I.XXV. 2 
Anl. A
	        
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