Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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Beträgt der für die Steuerberechnung mahgebende Zeitraum nichtr mehr als 
fünf Jahre, so ermäßigen sich die Hinzurechnungen bei unbebant gebliebenen Grund- 
stücken auf die Hälfte. 
Die Hinzurechnung erfolgt für jedes volle Kalenderjahr nach Schluß des 
Jahres, in dem der für die Steuerberechnung maßgebende Zeitraum beginnt oder 
die Aufwendung gemacht worden ist. 
Artikel 5. 
desnnen . Beruht der Erwerb des Grundstücks auf einem steuerfreien Rechtsvorgang im 
heurkgelegzes. Sinne des Art. 3, so ist für die Bemessung des Wertzuwachses von dem Preise 
zur Zeit des letzten steuerpflichtigen Rechtsvorganges auszugehen. 
Ob im Sinne dieser Vorschrift Rechtsvorgänge steuerfrei oder steuerpflichtig 
sind, ist auch für die Zeit vor der Geltung dieses Gesetzes nach ihm zu bestimmen. 
Wenn der letzte steuerpflichtige Rechtsvorgang mehr als zwanzig Jahre vor 
dem Eintritte der Steuerpflicht liegt, so ist als Erwerbspreis der Wert anzusehen, 
den das Grundstück zwanzig Jahre vor dem Eintrittle der Stenerpflicht hatte, so- 
fern der Stenerpflichtige nicht nachweist, daß er oder sein Rechtsvorgänger vor 
jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen höheren Er- 
werbspreis gezahlt hat. 
Als für die Steuerberechnung maßgebender Zeitraum gelten im Falle des 
Absatz 3 die daselbst bestimmten vollen zwanzig Jahre. 
Artikel 6. 
98 4 Wbl. 1 Beschränkt sich der steuerpflichtige Rechtsvorgang auf einen Teil eines Grund- 
— stücks oder auf einzelne oder mehrere zu einem Gesamtpreis erworbene Grundstücke, 
so wird der Erwerbspreis dieses Teiles oder der Erwerbspreis der einzelnen oder 
mehreren Grundstücke nach dem Verhältnisse des Wertes zum Werte des ganzen 
Grundstücks oder der gesamten Grundstücke berechnet. 
Artikel 7. 
dere Von dem Veräußerungspreise sind die dem bisherigen Eigentümer nachweislich 
heuergefezes, zur Last fallenden Kosten der Veräußerung und Ubertragung einschließlich der für 
die Vermittelung gezahlten ortsüblichen Gebühr in Abzug zu bringen, sofern nicht 
an Stelle des Veräußerungspreises der Wert maßgebend ist.
	        
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