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Artikel 15.
Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Zuwachssteuer-
aumeldung oder zerklärung (§§ 37, 39) unterliegt einer Geldstrafe bis zum vier-
fachen Betrage der Zuwachssteuer oder, wenn der Betrag nicht ermittelt worden ist,
einer Geldstrafe bis zu 10 000 M
Artikel 16.
Ordnungsstrafen, die gemäß § 51 des Zuwachssteuergesetzes zu erkennen sind,
werden, soweit die einzelne Strafe den Betrag von 20 „7 nicht übersteigt, von
der Steuerbehörde, alle höheren Ordnungsstrafen und die gemäß Art. 15 dieses
Gesetes und § 50 des Zuwachssteuergesehes zu erkennenden Strafen auf Antrag
der Steuerbehörde von der Oberbehörde ausgesprochen. Gegen die Strafsestsehung
findet binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen seit deren Zustellung Beschwerde
an das Ministerium statt.
Die Strafen fließen, soweit sie von einem Stadtgemeindevorstand ausgesprochen
werden, in die Kasse der betreffenden Stadt, im übrigen zur Staatskasse.
Artikel 17.
Beschwerden gegen Zuwachssteuerbescheide und gegen die Festseßung von
Strafen, die als sachlich unbegründet zurückgewiesen werden, sind gebührenpflichtig
nach Maßgabe des Gesebes über die Kosten in Verwaltungssachen vom
9. Januar 1891 1 .
21. Dezember 1890 (Ges. S. S. 301) oder der an die Stelle dieses Gesetes tretenden
Vorschriften.
Artikel 18.
Die Zuwachssteuer wird mit dem vollen im § 28 des Zuwachssteuergesetzes
bestimmten Betrage erhoben. Davon fließen 55 und in den Städten, in denen
der Stadtgemeindevorstand Stenerbehörde ist, 66 /8 vom Hundert den Gemeinden,
in deren Bezirke der Gegenstand des steuerpflichtigen Rechtsvorganges liegt, alles
übrige Steueraufkommen der Staatskasse zu.
Artikel 19.
Die Gemeinden können durch Ortsgesetze, die gemäß Art. 13 der Gemeinde-
ordnung vom 9. Juni 1876 (Ges.-S. S. 69) zu erlassen sind, bestimmen, daß zu
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