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in allen Fällen, in denen Grundbesitz, der unbebaut oder mit anderen Ge-
bäuden als Wohngebänden bebant ist, zu einem Preise von nicht mehr als
1200 ¼ veräußert worden ist;
beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der §8 1 bis 4 des Erbschafts-
steuergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.G.Bl. S. 654);
in allen Fällen des Art. 3 Ziff. 2 bis 9 des Gesetzes vom 26. März 1914;
5. in allen Fällen, in denen der Landesfürst, die Landesfürstin, das Reich,
der Staatsfiskus, das Hausfideikommißvermögen (Kammergut), die Gemeinde,
in deren Bereiche das Grundstück sich befindet, oder eine im Fürstentume
bestehende Vereinigung der im § 30 Ziff. 4 des Zuwachssteuergesetzes vom
14. Febrnar 1911 bezeichneten Art der Veränßerer ist.
Die im Fürstentume bestehenden Vereinigungen der im § 30 Zif. 4
des Zuwachssteuergesebes bezeichneten Art werden den Amtsgerichten durch
das Ministerium bekannt gegeben werden.
* 4.
Eine Mitteilung von Übereignungsanzeigen sindet jedoch immer statt:
l wenn es in den Fällen des § 3 Ziff. 1 und 2 den Amtsgerichten bekannt
ist, daß der Veränßerer oder sein Ehegatte den Grundstückshandel gewerbs-
mäßig im Sinne der Befreiungsvorschrift Nr. 1 Abs. 2 am Schlusse der
Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (R.G. Bl. S. 639)
betreibt;
wenn von bebautem Grundbesib ein unbebauter Teil zum Preise von
mehr als 1200 / veräußert worden ist;
beim Erwerb auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des
§5 55 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (N.G.Bl. S. 654).
In Zweifelsfällen hat die Mitteilung einer übereignungsanzeige siets zu erfolgen.
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Die Amtsgerichte haben als Registergerichte von allen Eintragungen in das
Handels= und Genossenschaftsregister und von Einreichungen zum Handelsregister,
soweit sie in Verfolg eines steuerpflichtigen Rechtsvorganges vorgenommen werden,
der zuständigen Stenerbehörde Mitteilung zu machen.
Die Amtsgerichte haben ferner am Schluß eines jeden Kalenderjahrs der
Steuerbehörde die in dem Jahre etwa zu ihrer Kenntnis gelangten Fälle mitzu-
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