Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 *# 
Mitteilungs= und Anmeldungspflicht sind die etwa bekannten Mitteilungs= und 
Anmeldungspflichtigen zu erinnern. Mit der Erinnerung des Steunerpflichtigen ist 
der Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Anmeldungspflicht zu verbinden. 
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist ist gegen den Steuerpflichtigen erforder- 
lichenfalls das Strafverfahren einzuleiten oder der zur Einleitung des Straf- 
verfahrens zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. 
89. 
Die Steuerbehörde hat die eingegangenen Mitteilungen und Aumeldungen mit 
den ihr gemäß § 29 der Verordnung vom 11. August 1904 zur Ausführung der 
Grundbuchordnung (Ges.-S. S. 83) zugegangenen Eintragungs-Benachrichtigungen 
und mit den ihr sonst etwa amtlich bekannt gewordenen Veräußerungen zu ver- 
gleichen und auf Grund dieser Prüfung nötigenfalls die Ergänzung der Mit- 
teilungen und Anmeldungen steuerpflichtiger Rechtsvorgänge zu veranlassen. 
810. 
Die in den Milteilungen und Anmeldungen enthaltenen Rechtsvorgänge eines 
Rechnungsjahrs werden, sobald sie zu einer steuerlichen Behandlung Anlaß geben, 
unter fortlaufenden Nummern in die Zuwachssleuerliste übernommen. Die Nummer 
der Zuwachssteuerliste ist zu den Akten zu vermerken. 
Die Zuwachssteuerliste ist nach Anleitung des Muslers 3 einzurichten. 
8 11. 
Die Zuwachssteuerbehörde unterwirft zunächst die eingegangenen Mitteilungen 
und Anmeldungen einer Prũfung daraufhin: 
1. ob auf Grund der Bestimmungen des Zuwachssteuergesetzes oder des Ge- 
sebes vom 26. März 1914, namentlich auf Grund des Art. 2 Abs. 1 oder 
des Art. 3 Ziff. 1 des letzteren Gesetes eine Veranlagung zur Stener zu 
umterbleiben hat; 
ob der Unterschied des Erwerbspreises und des Veräußerungspreises unter 
Berücksichtigung der im Art. 4 des Gesetzes vom 26. März 1914 vorge- 
schriebenen Hinzurechnungen zum Erwerbspreis und der Stenerermäßigung. 
nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zuwachssteuergesetzes so gering ist, daß der 
Steuerbetrag nach den Umständen voraussichtlich 20 J nicht erreicht 
(§ 28 Abs. 3 des Zuwachssteuergesetzes): 
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