Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 
3. ob ein Fall der Rückübertragung nach 8 34 des Zuwachsstenergesetzes 
vorliegt. 
Ergibt diese Prüfung, daß eine Veranlagung zur Steuer nicht stattzufinden 
hat, so ist die Sache unter entsprechender Beachtung der Vorschriften des § 13 
als erledigt wegzulegen. 
8 12. 
Ist nach dem Inhalte der Mitteilungen und Anmeldungen die Annahme be- 
gründet, daß aus einem der in § 11 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 angeführten Gründe 
eine Zuwachsstener nicht zur Hebung gelangen wird, ohne daß dies aus den vor- 
handenen Unterlagen mit Sicherheit festzustellen ist, so sind diese tunlichst zu er- 
hänzen und nötigenfalls durch mündliche Verhandlung mit dem Stienerpflichtigen 
oder im Schriftwege zu ermitteln, ob einer der im § 11 bezeichneten Gründe 
vorliegt. 
Ergeben die angestellten Ermittelungen, daß die zu entrichtende Steuer nach 
den Umständen voraussichtlich den Betrag von 20 4 nicht erreicht, oder daß aus 
einem der im § 11 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 angeführten Gründen eine Stener nicht 
zu erheben ist, so ist das Verfahren einzustellen. 
Von der Einstellung soll dem Stenerpflichtigen kurze Mitteilung gemacht 
werden: 
1. wenn er den Steuerfall angemeldet hatte, oder 
2. wenn er bereits eine Zuwachssteuererklärung abgegeben hatte. 
W 13. 
Die Feststellung der Steuerfreiheit ist aktenkundig zu machen und in der Zu- 
wachssteuerliste unter Angabe der geseblichen Vorschrift, auf der die Steuerfreiheit 
beruht, zu vermerken. 
814. 
Vor der Einstellung ist namentlich auch zu prüfen, ob ein Fall des Art. 2 
Abs. 2 oder des Art. 8 des Gesetzes vom 26. März 1914 vorliegt. 
V. Veranlagung der Zuwachssteuer. 
8 15. 
Haben die gemäß §8 11, 12 und 14 anzustellenden Prüfungen und Er- 
mittelungen Stenersreiheit nicht ergeben, so fordert die Stenerbehörde den Steuer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.