1914
3. ob ein Fall der Rückübertragung nach 8 34 des Zuwachsstenergesetzes
vorliegt.
Ergibt diese Prüfung, daß eine Veranlagung zur Steuer nicht stattzufinden
hat, so ist die Sache unter entsprechender Beachtung der Vorschriften des § 13
als erledigt wegzulegen.
8 12.
Ist nach dem Inhalte der Mitteilungen und Anmeldungen die Annahme be-
gründet, daß aus einem der in § 11 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 angeführten Gründe
eine Zuwachsstener nicht zur Hebung gelangen wird, ohne daß dies aus den vor-
handenen Unterlagen mit Sicherheit festzustellen ist, so sind diese tunlichst zu er-
hänzen und nötigenfalls durch mündliche Verhandlung mit dem Stienerpflichtigen
oder im Schriftwege zu ermitteln, ob einer der im § 11 bezeichneten Gründe
vorliegt.
Ergeben die angestellten Ermittelungen, daß die zu entrichtende Steuer nach
den Umständen voraussichtlich den Betrag von 20 4 nicht erreicht, oder daß aus
einem der im § 11 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 angeführten Gründen eine Stener nicht
zu erheben ist, so ist das Verfahren einzustellen.
Von der Einstellung soll dem Stenerpflichtigen kurze Mitteilung gemacht
werden:
1. wenn er den Steuerfall angemeldet hatte, oder
2. wenn er bereits eine Zuwachssteuererklärung abgegeben hatte.
W 13.
Die Feststellung der Steuerfreiheit ist aktenkundig zu machen und in der Zu-
wachssteuerliste unter Angabe der geseblichen Vorschrift, auf der die Steuerfreiheit
beruht, zu vermerken.
814.
Vor der Einstellung ist namentlich auch zu prüfen, ob ein Fall des Art. 2
Abs. 2 oder des Art. 8 des Gesetzes vom 26. März 1914 vorliegt.
V. Veranlagung der Zuwachssteuer.
8 15.
Haben die gemäß §8 11, 12 und 14 anzustellenden Prüfungen und Er-
mittelungen Stenersreiheit nicht ergeben, so fordert die Stenerbehörde den Steuer-