Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Deutschpolen und Ruthenen (weiße oder gelbe Ausweiskarten) unterfallen ohne 
Ausnahme der Versicherungspflicht. 
Ebenso sind die in gewerblichen Betrieben beschäftigten Polen nicht 
versicherungsfre 
Hefretung von Vunscherungerr sind, abgesehen von den im Staatsdienst Beschäftigten usw. 
iefeel V. (§g 1234, 1235, 1242 R.V.O)), Personen, 
a) deren Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit voer anderen Gebrechen 
dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt i 
b) die eine reichsgesetzliche Invaliden= oder Giibetenenn beziehen 
(§8§ 1236, 1255 R.V.O.). 
birutee Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, 
vtuttt a) wer vom Reiche, einem Bundesstaate, einem Gemeindeverbande, einer 
Gemeinde oder einem Versicherungsträger oder 
b) wer auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer und Erzieher an 
öffentlichen Schulen oder Anstalten 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage von 
116 J jährlich erhält und banebe Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge besitzt — § 1237 R.V.O. — 
) wer während oder nach der Zeit z1n Hochschulunterrichts zur Ausbil- 
dung für seinen künftigen Beruf oder in einer Stellung beschäftigt wird, 
die den Übergang zu einer der Hochschulbildung entsprechenden versiche- 
rungsfreien Beschäftigung bildet (§ 1238 R.V.0.), 
d) wer im Laufe eines Kalenderjahres Lohnarbeit nur in bestimmten 
Jahreszeiten für nicht mehr als 12 Wochen oder überhaupt für nicht 
mehr als 50 Tage übernimmt, im übrigen aber seinen Lebensunterhalt 
selbständig erwirbt oder ohne Entgelt tätig ist, 
solange nicht 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht 
oder der Selbstversicherung entrichtet worden sind (§ 1239 R.V.O., 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1899, 
Reichs-Gesetzblatt S. 721, Pomplitz R.V. O., Band II/III 
S. 52—54) 
Stuung 26 Der Antrag auf Befreiung ist bei dem Versicherungsamte zu stellen. Die 
eenBefreiung wirkt vom Tage des Eingangs an (§ 1240 N.V.0).
	        
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