1915 5#
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
14. Stück vom Jahre 1015.
Inhalt: Ministerial-Verordnung über Verichterstouumg der nicht gewerbsmäßig betriebenen
Arbeitsnachweise. S. 99#.
LAXXXV. Ministerial-Verordnung
vom 22. Dezember 1915
über die Berichterstattung der nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits-
nachweise.
Auf Grund von § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910
(R.G.Bl. S. 860) wird für die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits-
nachweise im Fürstentum folgendes bestimmt:
81.
Die Arbeitsnachweise haben zu Beginn jedes Monats über die Zahl der
Arbeitsuchenden, der offenen und der besehten Stellen während des abgelaufenen
Monats auf den vom Kaiserlich Statistischen Amt kostenlos zur Verfügung ge-
stellten Vordrucken Bericht zu erstatten. Für die Anschreibung bei den Arbeits-
nachweisen und die Ausfüllung der Vordrucke sind die darauf abgedruckten Grund-
sätze maßgebend. Falls ein Arbeitsnachweis in einem Monat keine Tätigkeit enl-
faltet hat, ist Fehlanzeige zu erstatten.
82.
Die Berichte (Fehlanzeigen) sind an den Verband Thüringischer Arbeitsnach-
weise in Jena spätestens bis zum 7. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats,
erstmals bis zum 7. Februar 1916 für den Monat Jannar 1916, einzureichen.
Die Einreichung hat in zwei Slüchen zu erfolgen.
Fül. Schwarzb.-Nudolst. Gesetzlommlung I.XX
— in Rudolftadt am 31. Dezenber sols.