Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 " 
Solange die Befreiung nicht nachgewiesen ist, sind Beiträge zur Invaliden- 
und nnteblibenewverhere — zu entrichten 
Befreiung gilt im Falle unter für ein Kalenderjahr, im übrigen 
saonge, E der Befreiungsgrund besteht. Die Pflicht zur Beitragsleistung tritt 
wieder ein, wenn der Befreite auf die Befreiung verzichtet oder sie vom Versiche- 
rungsamt widerrufen wird (8§ 1241 N.V.O.). 
82. 
Versicherungsberechtigung. 
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, kann die Ver- 
sicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung) — § 1244 R.V.O. —. 
Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) 
sind bis 
zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt (8 1243 R.V.0.) 
1. Betriebsbeamte, e huester und andere Angestellte in ähnlich gehobener 
Stellung, sämtlich 
wenn die Abschaftigung ihren Hauptberuf bildet, 
.Handlungsgehilfen und Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 
3. Bühnen= und Orchestermitglieder 
Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, 
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4. Lehrer und Erzieher, 
5. Schiffer, 
sämtlich, sofern ihr regelmäßiger Arbeitsverdienst mehr als 2000, 
aber nicht über 3000 M beträgt, 
6. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Be- 
trieben regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige 
beschäftigen, 
7. Hausgewerbtreibende 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeiter, soweit nicht durch Be- 
schluß des Bundesrats die ersicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden ist — § 1 der Anweisung 
8. 
Personen die für ihre Arbeit nur freien Unterhalt empfangen (I 1227 
N.V.O.) 
9. Personen, die nur vorübergehend Dienste leisten (6 1232 R.V.O., Be- 
Dauer der Be- 
freiung von der 
Versicherungs- 
orslicht. 
Weiter. 
versicherung. 
Selbst. 
vorsicherung.
	        
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