Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

8 1915 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Dezember 1899, Reichs- 
Gesetzblatt S. 725, Pomplitz, R.V.O., Band II/III S. 55—57). 
Luttnngälerten Für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung sind graue Qnittungs- 
lhsericoekkarten zu verwenden. Hat jedoch früher bereits Versicherungspflicht bestanden, 
dann sind auch für die Dauer des Selbstversicherungsverhältnisses gelbe Quittungs- 
karten zu benutzen. 
ichigure iun Freiwillig Versicherten dürfen bei der Aufrechnung von Quittungskarten Krank- 
heits= oder Militärdienstzeiten nicht angerechnet werden (8 1393 Abs. 2 R.V.0). 
— Wenn die Krankenkasse freiwillige Beiträge von Versicherten entgegennimmt, 
nwartschaft, hat sie darauf zu achten, daß sie mindestens in einer Zahl geleistet werden, die 
das en der Ansprüche aus der Versicherung hindert. 
r Erhaltung der Anwartst schaft sind bei der Pflichtversicherung und ihrer 
muten Jortehung 20 Beiträge, 
der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung, 
solange nicht auf Grund der Versicherungspflicht mehr als 60 Bei- 
träge geleistet sind, 
40 Beiträge 
innerhalb zwei Jahren nach dem Ausstellungstage der Quittungskarte nötig 
6F 1280, 1282 R.V.0). 
3. 
Meldewesen. 
(6 43 bis 45 der Satzung der Thüringischen Landesversicherungsanstalt 
m 11. Dezember 1911). 
wthu der Die Meldungen zur Erfüllung der Krankenversicherungspflicht gelten zugleich 
für *nb „Hwalden und Hinterbliebenenversicherung. 
t die Meldung eines Versicherungspflichtigen für die Zwecke der 
grumiseiben nicht zu bewirken war oder unterblieben ist, hat der Arbeit- 
geber die Meldung binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung 
bei der zuständigen Krankenkasse zu erstatten. 
Die Meldepflicht der Arbeitgeber erstreckt sich nicht auf unständig Beschäftigte 
und Hausgewerbtreibende. 
—inm's Die Meldung muß enthalt 
Namen, Geburtstag * ort des Beschäftigten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.