1915 !*
Höhe des Entgeltes (getrennt ) zur und Sachbezügen),
Beginn oder Ende der Beschäftigu
Im übrigen finden auf die #e die Vorschriften der 88 317, 318
R.V. O. entsprechende Anwendung.
Unständig Beschäftigte (§ 441 R.V.O.) sind verpflichtet, innerhalb acht
Tagen nach Schluß eines jeden Monats eine Nachweisung über ihre versicherungs-
pflichtige Beschäftigung während des Monats der Einzugsstelle nach dem als An-
lage 4 beigefügten Formular zu überreichen. Die Nachweisung muß den Namen
jedes Arbeitgebers, der den Unständigen im Laufe einer Woche zuerst beschäftigt
hat, und den Beschäftigungstag erkennen lassen.
Nachweisungen brauchen nicht eingereicht zu werden, wenn der Versicherungs-
pflichtige innerhalb der gleichen Frist die vollen Beiträge selbst einzahlt (6 1439
R.V.O..
Die Vorschriften der §§ 442, 443, 445, 447 und 449 R.V.O. und, was
die Hausgewerbtreibenden anlangt, der §§ 468, 442 Abs. 2, 3, 443 bis 449 R.V.O.
sind zu beachten
Die Krankenkassen haben darüber zu wachen, daß Arbeitsverhältnisse, m
und Lohnveränderungen richtig und rechtzeitig gemeldet werden. Arbeitgeber, d
wiederholt ihre Meldepflicht verletzt haben, sind der Versicherungsanstalt anpicge.
84.
Höhe der Beiträge.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst des Ver-
sicherten (8 1245 R.V.O.). Als solcher gilt
1. für Mitglieder einer Krankenkasse oder ies ranlentase das
Dreihundertfache des Grundlohns (88 180, 181 R.V.O.),
2. im übrigen das Dreihundertfache des Ortslohns,
soweit das Oberversicherungsamt für einzelne Berufszweige nichts
anderes bestimmt.
Sachbezüge sind mit den festgesetzten Durchschnittswerten anzurechnen
8 160 Abs. 2 R.V. O.).
Als Arbeitstage gelten die sechs Wochentage ohne Rücksicht darauf, daß ein-
zelne Berufe auch Sonn= und Feiertags Arbeit verrichten. Bei denjenigen Mit-
gliedern, die zur Sonntagsarbeit verpflichtet sind und ihren Lohn jährlich, viertel-
Meldepflicht der
unftändig Ve,
schäfttgten und
zgapeer-
treibende.
4
Meldung von
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veränderungen.
Verechnung des
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kverdienstes.
Arbeitstage.