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zu zahlen, er kann aber von dem ersten Ersatz beanspruchen. Ist der Versicherte
gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern versicherungspflichtig brschf, so asen sie
als ——*oö d. h. jeder für den vollen Betrag (§ 1 Abs. 2 )
ritt ein Versicherter erst im Laufe der Woche in eine u
ucnn ein, so hat der Arbeitgeber den vollen Wochenbeitrag zu zahlen, auch
wenn er den Versicherten nur einen Tag oder einen Teil des Tages beschäftigt hat,
falls nicht ein Beitrag bereits geleistet ist.
86.
Einziehung der Beiträge.
Die Beiträge sind gleichzeitig mit den Beiträgen zur Krankenversicherung in
der Regel monatlich einzuziehen (§ 1453 Abs. 2 in Verbindung mit § 393
N.V..).
Die Erhebung in kürzeren eiteäumen ist den Kassen gestattet. Längere Bei-
tragszeiträume sind unzulässig (§ 393 R.V.O.).
Bei der Einhebung sind so n Wochenbeiträge zu berechnen, als Montage
in den kenssanen Beitragszeitraum fallen.
die Beiträge durch Kassenboten von den Verpflichteten abgeholt, so
sind sie *5 uch mit einem Lieferschein, der die einzelnen eingehobenen Beiträge er-
kennen läßt, abzuführen.
Abschlagszahlungen auf Invaliden= und uberichreehiune sind auf
beide Versicherungen im Verhältnis des Beitragsanteils zu
Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben 0P #h.
Das Beitreibungsverfahren ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, innerhalb
vier Wochen nach Fälligkeit der Beiträge einzuleiten und ohne Unterbrechung durch-
zuführen. Rückstände, die nicht innerhalb drei Monaten nach der Fälligkeit ein-
gehen, sind dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt anzuzeigen. Gegen Ver-
sicherungsberechtigte (§ 2 der Anweisung) sind Beitreibungsanträge nicht zu stellen.
Für Hausgewerbtreibende der Tabakfabrikation werden die Beiträge nach der
Bekanntmachung des Bundesrats vom 16. Dezember 1891, für die Hausgewerb-
treibenden der Textilindustrie nach den Bekanntmachungen vom 1. März 1894 und
9. November 1895 erhoben. (Vgl. § 1 Abs. 2 der Anweisung).
Einbebungstag.
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Wochenbeiträge.
Einziehung der
Veiträge durch
Kassenboten.
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ßahlungen.
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