Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Sind in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht Beitragsmarken 
verwendet worden, deren Wert die Versicherungsanstalt durch Vermittelung der 
Krankenkasse dem Versicherten oder seinem Arbeitgeber erstattet, so ist der von der 
Versicherungsanstalt übersandte Betrag in Einnahme, der an den Versicherten oder 
Arbeitgeber gezahlte in Ausgabe im Kassebuch der Krankenkasse (nicht der Invaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung) zu buchen. 
Falls infolge verspäteter Abmeldung Versicherungspflichtiger über das Be- 
schäftigungsende hinaus Invaliden= und Hinterbliebenenversicherungsbeiträge erhoben 
worden sind, für die Marken nicht verwendet werden können, müssen die über- 
hobenen Beiträge an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Ist die Rückzahlung 
nicht möglich, so sind sie getrennt zu verwahren und spätestens am Jahresschluß 
der Versicherungsanstalt einzusenden. 
.B. Zusatzversicherung. 
1472 NV.0) 
ber die vereinnahmten Beträge für Zusatzmarken, ihren Ankauf und ihre 
nerenben ist ein besonderes Kassebuch, dessen Einrichtung der Kasse überlassen 
bleibt, zu führen. 
12. 
Markenankaufsbuch. 
Für die erhobenen Beiträge sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt bei der zuständigen Postanstalt zu kaufen. 
Über den Markenankauf ist ein Markenankaufsbuch (Anlage F) zu führen. 
In dieses hat der Rechnungsführer am Tage des Ankaufs Zahl und Wert der 
anzukaufenden Marken (Spalte 1—8) nach Einzelwochen und Lohnklassen einzu- 
tragen und den Ankauf vom Postamt durch Eintragung des Gesamtwertbetrags 
in Buchstaben und Beifügung des Namens unter Beidrückung des Tagesstempels 
bescheinigen zu lassen (Spalte 10) 
Die Landesversicherungsanstalt ist berechtigt, der Krankenkasse die Beitrags- 
marken unmittelbar zu liefern. In diesem Falle erfolgt der Markenbezug und die 
Ablieferung der Beiträge nach den Anweisungen der Landesversicherungsanstalt. 
Bezüglich der für den letzten Beitragszeitraum des Kalenderjahrs eingegangenen 
Beiträge ist der Ankauf und die Verwendung der Marken so zeitig zu bewirken,
	        
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