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18 1915
Sind in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht Beitragsmarken
verwendet worden, deren Wert die Versicherungsanstalt durch Vermittelung der
Krankenkasse dem Versicherten oder seinem Arbeitgeber erstattet, so ist der von der
Versicherungsanstalt übersandte Betrag in Einnahme, der an den Versicherten oder
Arbeitgeber gezahlte in Ausgabe im Kassebuch der Krankenkasse (nicht der Invaliden=
und Hinterbliebenenversicherung) zu buchen.
Falls infolge verspäteter Abmeldung Versicherungspflichtiger über das Be-
schäftigungsende hinaus Invaliden= und Hinterbliebenenversicherungsbeiträge erhoben
worden sind, für die Marken nicht verwendet werden können, müssen die über-
hobenen Beiträge an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Ist die Rückzahlung
nicht möglich, so sind sie getrennt zu verwahren und spätestens am Jahresschluß
der Versicherungsanstalt einzusenden.
.B. Zusatzversicherung.
1472 NV.0)
ber die vereinnahmten Beträge für Zusatzmarken, ihren Ankauf und ihre
nerenben ist ein besonderes Kassebuch, dessen Einrichtung der Kasse überlassen
bleibt, zu führen.
12.
Markenankaufsbuch.
Für die erhobenen Beiträge sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes-
versicherungsanstalt bei der zuständigen Postanstalt zu kaufen.
Über den Markenankauf ist ein Markenankaufsbuch (Anlage F) zu führen.
In dieses hat der Rechnungsführer am Tage des Ankaufs Zahl und Wert der
anzukaufenden Marken (Spalte 1—8) nach Einzelwochen und Lohnklassen einzu-
tragen und den Ankauf vom Postamt durch Eintragung des Gesamtwertbetrags
in Buchstaben und Beifügung des Namens unter Beidrückung des Tagesstempels
bescheinigen zu lassen (Spalte 10)
Die Landesversicherungsanstalt ist berechtigt, der Krankenkasse die Beitrags-
marken unmittelbar zu liefern. In diesem Falle erfolgt der Markenbezug und die
Ablieferung der Beiträge nach den Anweisungen der Landesversicherungsanstalt.
Bezüglich der für den letzten Beitragszeitraum des Kalenderjahrs eingegangenen
Beiträge ist der Ankauf und die Verwendung der Marken so zeitig zu bewirken,