Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

20 1915 
* 14. 
Revision durch die Landesversicherungsanstalt. 
Slchelhe Die Krankenkassen haben der Versicherungsanstalt und ihren Revisionsbeamten 
a die auf die Führung der Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
sirnbenhen bezüglichen Register, Akten, Bücher, Belege, Geldbestände, Marken und Qnittungs- 
karten vorzulegen, soweit dies nach pflichtmäßiger Überzeugung des Revisionsbeamten 
nötig ist, auch die auf die Krankenversicherung bezüglichen Register, Akten, Bücher 
und Belege zur Verfügung zu stellen, die Bestände der Krankenkasse vorzuzählen, 
die Bücher abzuschließen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
Werden von der Krankenkasse oder Zahlstelle noch andere Kassen verwaltet, 
so kann der Revisionsbeamte auch hier den Kassensturz und Buchabschluß fordern, 
soweit dies zur Prüfung des Gesamtkassenbestandes nöti 
mr hu der Die Krankenkassen haben den Revisionsbeamten bei Musübung der örtlichen 
beamten bei ört- 
hen kontwollen. Kontrollgeschäfte die erforderliche Unterstützung zu leisten. 
15. 
Benachrichtigung der Versicherungsanstalt bei dem Tode von Versicherten 
und bei erneuter Anmeldung von Invalidenrentenempfängern zur 
Krankenkasse. 
Wenn die Krankenkasse den Tod eines Versicherten erfährt, soll sie die Ver- 
sicherungsanstalt unter Angabe des Todestags durch Postkarte benachrichtigen. Ist 
eine Quittungskarte hinterlegt, dann genügt die Einsendung der Quittungskarte, 
auf die der Todestag mit roter Tinte aufzutragen und durch Beidrückung des 
Stempels der Krankenkasse zu bescheinigen ist, wenn eine standesamtliche Todes- 
urkunde, wie es in den meisten Fällen wegen Erhebung des gesetzlichen Sterbe- 
geldes der Fall sein wird, vorgelegen hat. Die Übersendung kann mit der viertel- 
jährlichen Kartensendung erfolgen. 
Ist der Krankenkasse bekannt, daß der Verstorbene rentenberechtigte Angehörige 
hinterläßt (§ 1258 ff. R.V.O.), so ist dies der Landesversicherungsanstalt eben- 
falls mitzuteilen. 
Sind Empfänger von Invaliden= oder Krankenrenten bereits seit längerer 
Zeit wieder unnnterbrochen als Pflichtmitglieder gemeldet, so ist die Versicherungs- 
anstalt zu benachrichtigen, wenn der Kasse bekannt geworden ist, daß Erwerbs- 
fähigkeit vermutlich wieder eingetreten ist.
	        
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