Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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8 16. 
Hebegebühren. 
Soweit nicht nach § 1449 R.V.O. eine Einigung der Beteiligten erfolgt, er- 
halten für Erhebung der Beiträge Orts-, Land= und Innungskrankenkassen vier 
vom Hundert, Betriebskrankenkassen und Kuappschaftskassen einundeinhalb vom 
Hundert des Wertes der verwendeten Marken. 
Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Kassen in einvierteljährlichen oder jähr- 
lichen Raten auf Grund von Nachweisungen (Anlage G). 
Die ordnungsmäßige Markenverwendung ist vom Vorsitzenden und Rechnungs- 
führer der Kasse auf der Hebegebührennachweisung handschriftlich zu bescheinigen. 
817. 
Die Verwendung anderer als der unter A, B, C, D, E, F, G beigefügten For- 
mulare ist nachgelassen, sofern sie den Vorschriften dieser Anweisung, insbesondere 
der §8§ 10, 11, 12 und 16 entsprechen.
	        
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