1915 41
§5 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. März 1915 (R.G.Bl. S. 129),
betressend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Osl=
preußen usw., wird der § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900
wie folgt geändert:
1. Unter #r ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln,
die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und des
folgenden Absatzes — Bekanntmachung vom 25. Jannar 1915 (R.G.Bl. S. 47)
— zu setzen:
Poslprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Pro-
binz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing.
Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und
Land, Löban, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar
sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder
in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden
Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist,
am 31. Mai 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später
eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung.
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor,
die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1915 abläuft, auf
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 16. März 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.