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Der durch das Geseh vom 19. Jannar 1872 (Ges.-S. S. 74) festgestellte und
seitdem für jede Finanzperiode gesetlich belassene Prozentsatz für die zu erhebende
Grund= und Gebändesteuer, nämlich acht vom Hundert des Reinertrags der stener-
pflichtigen Liegenschaften und vier vom Hundert des Nußungswertes der stener-
pflichtigen Gebäude, bleibt auch für das Rechnungsjahr 1915 bestehen.
Es sollen jedoch 25% dieser Steuer für dieses Rechnungsjahr außer
Hebung bleiben.
82.
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 27. März 1915.
(L. S. Günther.
Frhr. v. d. Recke.
## XII. Gesetz
vom 27. März 1915,
betreffend eine weitere Abänderung des Gesetzes über die Kosten in
Verwaltungssachen vom 9. Jannar 1891.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Einziger Artikel.
Der § 28 Ziffer 13 des Gesetzes über die Kosten in Verwaltungssachen vom
9. Januar 1891 (Ges.-S. S. 1ff.
21. a #865 s * erhält folgende Fassunge