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Aupßerdem entscheidet es im Spruchverfahren an Stelle der allgemeinen Ober-
versicherungsämter bei Streit über Ersaßansprüche
zwischen den bezeichneten Kunappschaftsvereinen untereinander oder zwischen
einem dieser Vereine und einem anderen Knappschaftsverein oder einer
besonderen Krankenkasse (§ 5 des Kuappschaftsgesetzes) nach §6 219,
220, 222, 500 der Reichsversicherungsordnung (§ 15 Abs. 1, 2 und 4
des Knappschaftsgesebes),
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und den Arbeitgebern nach
§§ 221, 222, 500 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung E 15 MAbf. 3
und 4 des Knappschaftsgesetzes),
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und einer Gemeinde oder
einem Armenverband nach 9§ 1531—15833, 1544 der Reichsversiche-
rungsordnung.
2. Unfallversicherung.
Das KO Ml. ist für die Betriebe der im Eingange dieser Bekanntmachung
unter 1—13 bezeichneten Knappschaftsvereine zur Entscheidung aller Streitigkeiten
zuständig, die sich aus Unfällen in einem dieser Betriebe ergeben und nach der
Reichsversicherungsordnung im Spruchverfahren von dem Oberversicherungsamte zu
entscheiden sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über
Leistungen, die nach § 1551 der Reichsversicherungsordnung als Leistungen der
Krankenversicherung gelten. Bei Ersatzstreitigkeiten, an denen außerpreußische
Knappschaftsvereine beteiligt sind, ist die Zuständigkeit des Kuappschafts-Oberver=
sicherungsamts nur begründet, wenn die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse oder
die Knappschaftsberufsgenossenschaft als Träger der Versicherung in Betracht
kommen.
Im Beschlußverfahren ist das KO#A. an Sielle der allgemeinen Oberver-
sicherungsämter zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten der im vorstehenden
Absat bezeichneten Betriebe oder der Unternehmer dieser Betriebe oder der Berufs-
genossenschaft handelt, soweit die Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen und
der Knappschaftsberufsgenossenschaft angehören.
3. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Das KOV##. ist zur Eutscheidung aller nach der Reichsversicherungsordnung
von dem Oberversicherungsamt in Spruchverfahren zu erledigenden Streiligkeiten
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