Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Aupßerdem entscheidet es im Spruchverfahren an Stelle der allgemeinen Ober- 
versicherungsämter bei Streit über Ersaßansprüche 
zwischen den bezeichneten Kunappschaftsvereinen untereinander oder zwischen 
einem dieser Vereine und einem anderen Knappschaftsverein oder einer 
besonderen Krankenkasse (§ 5 des Kuappschaftsgesetzes) nach §6 219, 
220, 222, 500 der Reichsversicherungsordnung (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 
des Knappschaftsgesebes), 
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und den Arbeitgebern nach 
§§ 221, 222, 500 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung E 15 MAbf. 3 
und 4 des Knappschaftsgesetzes), 
zwischen den bezeichneten Knappschaftsvereinen und einer Gemeinde oder 
einem Armenverband nach 9§ 1531—15833, 1544 der Reichsversiche- 
rungsordnung. 
2. Unfallversicherung. 
Das KO Ml. ist für die Betriebe der im Eingange dieser Bekanntmachung 
unter 1—13 bezeichneten Knappschaftsvereine zur Entscheidung aller Streitigkeiten 
zuständig, die sich aus Unfällen in einem dieser Betriebe ergeben und nach der 
Reichsversicherungsordnung im Spruchverfahren von dem Oberversicherungsamte zu 
entscheiden sind. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über 
Leistungen, die nach § 1551 der Reichsversicherungsordnung als Leistungen der 
Krankenversicherung gelten. Bei Ersatzstreitigkeiten, an denen außerpreußische 
Knappschaftsvereine beteiligt sind, ist die Zuständigkeit des Kuappschafts-Oberver= 
sicherungsamts nur begründet, wenn die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse oder 
die Knappschaftsberufsgenossenschaft als Träger der Versicherung in Betracht 
kommen. 
Im Beschlußverfahren ist das KO#A. an Sielle der allgemeinen Oberver- 
sicherungsämter zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten der im vorstehenden 
Absat bezeichneten Betriebe oder der Unternehmer dieser Betriebe oder der Berufs- 
genossenschaft handelt, soweit die Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen und 
der Knappschaftsberufsgenossenschaft angehören. 
3. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Das KOV##. ist zur Eutscheidung aller nach der Reichsversicherungsordnung 
von dem Oberversicherungsamt in Spruchverfahren zu erledigenden Streiligkeiten 
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