Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

s0 1915 
zuständig, wenn die letzte das Versicherungsverhältnis begründende Beschäftigung, 
die den Anlaß zur Entscheidung gibt, in einem der vorstehend unter Nr. 2 be- 
zeichneten Betriebe stattgefunden hat und die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse 
als Trägerin der Versicherung in Betracht kommt. 
II. Angelegenhelten der knappschaftlichen Versicherung. 
Dem KOV#. obliegt für die unter I. 1 bezeichneten Knappschaftsvereine die 
schiedsgerichtliche Entscheidung der Streitigkeiten nach § 70 Abs. 2 des Knapypschafts- 
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. De- 
zember 1912. 
III. Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft. 
Die bisherigen Zuständigkeitsbestimmungen werden aufgehoben. 
Insoweit Streitigkeiten der unter 1. 2 und 3 bezeichneten Art bei den all- 
gemeinen Oberversicherungsämtern anhängig geworden sind, werden sie von diesen 
erledigt. 
Berlin, den 19. Februar 1915. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
In Vertretung: 
Dr. Göppert.
	        
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