Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

62 1915 
Ordnung 
der gemeinsamen Rektorprüfung in den Fürstencümern Schwarzburg- 
Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen. 
Vom 15. April 1915. 
Die Regierungen der Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg- 
Sondershausen haben beschlossen, folgende Ordnung für eine gemeinsame Rektor= 
prüfung zu erlassen: 
81. 
Zweck der Prüfung. 
Die Rektorprüfung soll den Volksschullehrern beider Fürstentümer, welche die 
2. Lehrerprüfung (Anstellungsprüsung) gut bestanden haben und mindestens 3 Jahre 
im Schuldienst unwiderruflich angestellt sind, Gelegenheit geben, ihre Befähigung 
als Seminarlehrer, Leiter von Mittelschulen und von Volksschulen mit 8 oder 
mehr Klassen nachzuweisen. 
§5 2. 
Prüfungstermin. 
Die Rektorprüfung sindet in jedem Jahre nur einmal im Herbst und zwar 
in der Regel nur dann statt, wenn mindestens 2 Meldungen vorliegen. Die 
Meldungen sind bis zum 1. Juli an die oberste Schulbehörde einzureichen. Den 
Termin für die mündliche Prüfung bestimmt der Vorsigende. 
83. 
Prüfungsauoschuß. 
Die Rektorprüfung wird vor einem besonderen Prüfungsausschuß abgelegt. 
Dieser Prüfungsausschuß besteht außer dem den Vorsitz führenden Prüfungs= 
kommissar (§ 4) aus mehreren Mitgliedern, die aus dem Kreise bewährter Schul- 
männer in möglichst gleicher Anzahl aus jedem Fürstentum von den Flrstlichen 
Ministerien nach Maßgabe der Prüsungsfächer auf jederzeitigen Widerruf bestellt 
werden.
	        
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