Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 63 
84. 
Vorsitz des Ausschusses. 
Den Vorsih führt als Prüfnugskommissar immer der Generalschulinspektor, 
bzw. Landesschulinspektor desjenigen Fürstentums, dem die Mehrzahl der Prüflinge 
angehört. In den Fällen, in denen die Anzahl der Prüflinge aus beiden Fürsten- 
tümern gleich ist, geht der Vorsitz auf die Seite über, welche ihn bei der zuletzt 
abgehaltenen Prüfung nicht führte. Bei der ersten Prüfung entscheidet in diesem 
Falle das Los. 
Die Vorsitzenden verkrelen sich im Behinderungsfalle gegenseitig. 
8 5. 
Geschäftsleitung. 
Die Geschäftsleitung liegt jedesmal in den Händen derjeuigen Regierung, die 
den Vorsitzenden stellt. 
Jede Regierung führt eigene Prüfungoakten. 
— 
Ort der Prüfung. 
Die Rellorprüsung sindet in der Regel am Siß des Prüfungskommissars 
stalt, jedoch ist, besonders für den Fall, daß die Zahl der Prüflinge aus jedem 
Fürstentum gleich ist, die Wahl eines dritten Ortes zulässig. 
87. 
Zulassung. 
Voraussetzung der Zulassung zur Rektorprüfung ist die bestandene Mittelschul- 
lehrerprüfung; jedoch können die Fürstlichen Ministerien in Fällen, in denen die 
Prüfung nur zur Erlangung von Leitungsbesugnissen an Vollsschulen abgelegt 
werden soll, Lehrer ihres Landes auch ohne vorhergehende Mittelschullehrerprüfung 
unter der Voraussehung zulassen, daß sie sich in Ausübung ihrer Berusspflicht all- 
seitig bewährt haben. 
In diesem Falle kann die Dauer der mündlichen Prüfung auf 3 Stunden 
erhöht und eine 2. Lehrprobe gefordert werden. 
Die Zulassung der Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des 
Staates, dem der Bewerber durch Anstellung oder 3 Jahre durch den Besi der 
Staaksangehörigkeit zugehört. 
12.
	        
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