64 1915
Die Meldung ist bei ihr auf dem vorgeschriebenen Dienstwege mit Angabe
des Fachgebiets, dem der Prüfling sich besonders gewidmet hat, unter Beifügung
folgender Schriftstücke einzureichen:
1. eines Lebenslaufs mit genauen Angaben über die Vorbereitung zur
Prüfung,
der Zeugnisse über bestandene 1. und 2. Prüfung, bzw. Mittelschullehrer-
prüfung in beglaubigter Abschrift,
eines Zeugnisses des bisherigen Schulinspektors über allgemeine Befähi-
ung für leitende Stellen, über Lehrgeschick und Unterrichkserfolge.
Weitere Zeugnisse, insbesondere über Führung, Lebenshaltung, Gesundheit usw.
des Prüflings sind auf Erfordern beizubringen.
Erfolgt die Zulassung, so teilen sich die Regierungen gegenseitig die Zahl der
zugelassenen Prüflinge mit, um festzustellen, auf welcher Seile der Vorsitz zu
führen ist.
Die geschäftsführende Regierung beauftragt alsbald ihren Prüfungskommissar
mit Erledigung des Prüfungsgeschäfts.
#
—.
68.
Form der Prüfung.
Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, der sich die zu fordernden
Lehrproben auschließen.
6#0.
Die schriftliche Prüfung.
Zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung schlagen die Kommissionsmitglieder in
der zunächst durch das Lebensalter, später durch die Zeit des Eintrikts bestimmten
Reihenfolge 3 Aufgaben aus dem Gebiete der Unterrichts= und Erziehungslehre
oder aus der Schulpraxis vor, aus denen der Prüfungskommissar eine auswählt
und den Prüflingen zustellt.
Die Arbeit, die 24 Bogenseiten nicht überschreiten soll, ist binnen 6 Wochen,
vom Tage der Zustellung der Aufgabe ab gerechnet, in deutscher Reinschrift, deut-
lich geschrieben und gehestet einzureichen.
Der Bewerber hat die benutzten Hilfsmittel genan anzugeben und zu ver-
sichern, daß er die Arbeit selbständig gefertigt und andere als die von ihm an-
gegebenen Hilfsmittel nicht benutzt hat.