Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 8 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 1915. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betressend Anträge auf Leistungen der Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung. S. 3. — Ministerial-Bekanntmachung über das Ver- 
fahren bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge zur Invaliden- 
und Hinierbliebenenversicherung. S. 4. — Ministerial-Bekanntmachung, belressend 
eine Anderung der Postordnung S. 35. 
# II. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. Februar 1915, 
betreffend Anträge auf Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung. 
Auf Grund des § 1616 der Reichsversicherungsordnung bestimmen wir 
folgendes: 
In den Bezirken der slaatlichen Versicherungsämter können Ansprüche auf die 
Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung auch bei den Gemeinde- 
und Gutsbezirksvorständen des Wohn= oder Beschäftigungsorts mit der Wirkung 
der §§ 1256, 1263 R.V.O. angemeldet werden. 
Die Gemeinde= und Gutsbezirksvorstände haben die Anträge unverzüglich an 
das zuständige Versicherungsamt (§ 1614 N.V.O.) weiter zu geben. 
Die Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Jannar 1900, betreffend das Ver- 
sohren vor den unteren Verwaltungsbehörden des Invalidenversicherungsgesebes 
(Ges.-S. S. 31), wird aufgehoben. 
Rudolstadt, den 2. Februar 1915. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung des Innern. 
Werner. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung LXXVI. 2 
Ausgegeben in Rudolstadt am 3. Mörz 1915.
	        
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