Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Die Prüfung ist vor dem gesamten Ausschuß in allen Prüsungsgegenständen 
abzulegen. 
Die Ergebnisse werden unmittelbar nach Beendigung jedes Teils festgesetzt 
und nach den Abstufungen: Sehr gut (1), Gut (1I), Genügend (III), Ungenügend 
IV) zeusiert. 
Ist die Prüfung beslanden, so ist eine Hauptzenfur zu erteilen. 
8 14. 
Feststellung des Ergebnisses. 
Der Ausschuß entscheidet durch Mehrheitsbeschluß, ob die Prüfung bestanden 
ist; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Einem Prüfling, dessen Lehrprobe oder dessen Wissen in zwei Prüfungsfächern 
nicht genügend war, ist die Befähigung zu versagen. 
Üüber den Verlauf der Prüfung ist von den Mitgliedern abwechselnd eine 
schriftliche Verhandlung zu führen, deren Abschrift den beteiligten Regierungen be- 
treffs der von ihnen angemeldeten Prüflinge vom Vorsitzenden vorzulegen ist. 
Ebeuso ist ihnen Einsicht in die Arbeiten und die ergangenen Verhandlungen auf 
Verlangen jederzeit zu gewähren. 
g 15. 
Ergãnzung bzw. Wiederholung der Prũfung. 
Hat der Prüfling den Anforderungen der Prüsung teilweise nicht entsprochen, 
so entscheidet die ihm vorgesetzte oberste Schulbehörde auf Grund des Berichtes des 
Ausschusses, ob er zu einer Ergänzungsprüfung oder zur Wiederholung der ganzen 
Prüfung wieder zugelassen werden soll. 
Die Ergänzungsprüfung muß innerhalb der nächsten 2 Jahre stattfinden, 
andernfalls verfällt die Berechtigung zu ihrer Ablegung. 
8 16. 
Prüfungszeugnis. 
Nach bestandener Prüsung erhält der Geprüfte ein von den Mitgliedern der 
Kommission unterzeichnetes und von seiner obersten Schulbehörde beglaubigtes und 
— von dieser zuzustellendes Prüfungszeugnis nach untenstehendem Muster.
	        
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