1915 69
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stũck vom Jahre 1915.
Inhalt: Ministerial-Verordnung über die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeilsnachweise.
S. 69. Polizei. Verordnung über Kuderung der Polizei-Verordnung, betreffend den
Verkehr mit Sprengslossen. S. 71 — Ministerial- ätünsh, betreffend eine
Ainderung der Postordnung vom 20. März 1900. S.7
XVIII. Ministerial-Verordnung
vom 2. Juni 1915
über die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise.
Auf Grund von § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1010 (Reichs-
Gesepblatt S. 680) wird für die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise
im Fürstentum folgendes bestimmt.
81.
Die Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für
Arbeiterstatistikf, in Berlin und dem Verband Thüringischer Arbeitsnachweise in
Jena bis zum 1. Juli 1915 eine Anzeige folgenden Inhalts zu erstatten:
a) Bezeichnung des Arbeitsnachweises,
b) Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten,
IP) Betriebsstätte,
d) Name des Geschäftsleiters,
) Ferusprechuummer,
1) Geschäftsstunden.
Jede hierin sich ergebende Anderung, sowie die Eröffnung eines neuen Arbeits-
nachweises ist binnen drei Tagen in gleicher Weise anzuzeigen.
Farkl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesetzlammlung I.XXVI.
Ansgegeben in Rudolstadt am 18. Juni ö1118