Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April 
1915 bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung; 
) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 
1915 bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
")) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechselu, die in den ostpreußischen 
Kreisen Braunsberg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg 
Stadt und Land, Labian, Mohrungen, Pr. Cylau, Pr. Holland, Rastenburg und 
Wehlau zahlbar sind, soweit sie nicht unter B 1I fallen, oder mit solchen im Stadt- 
kreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen 
Ort angeben, der in einem dieser oslpreußischen Kreise liegt. 
Als Zahlungstag — für A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels 
oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der 
Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postver- 
waltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 
oder am 30. Juni oder am 31. Juli 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende 
Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Krast. 
Berlin, den 22. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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