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summe gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung
behandelt.
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, ersolglos, so wird der Postauftrag
bei der Postanstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten
Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit ge-
halten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so
wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem
Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die
zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die
im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der
Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vor-
zeigung, wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert
wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die
Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest
schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vor-
zeigung erhoben, wenn der Postprotestauftrag auf der Rückseite mit dem
Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die Protestfrist mit dem
Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten
soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine
Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach
der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet.
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in
den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wech-
seln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der
bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gum-
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen
nochmals zur Zahlung vorgcezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist,
am 30. Oktober 1915;
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