1915
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder
später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
Oeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut
werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die ver-
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum
Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen
„nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm-
lich vvo ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be-
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des
Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen ver-
langt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn
dieser ein Soun= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so
wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Post-
verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am
30.Oktober 1915 (Abs.B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
3. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1915.
- Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraette.
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