Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

84 1915 
LXXVII. Gesetz 
vom 19. November 1915, 
betreffend die weitere Verlängerung der Wahlperioden der Mitglieder 
der Stadträte und der Gemeinderäte. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
Art. 1. 
Die lanfenden Wahlperioden der zurzeit im Amte befindlichen Mitglieder der 
Stadträte und Gemeinderäte (Art. 51, 71, 139 und 140 der Gemeindeordnung 
vom 9. Juni 1876 — Ges.-S. S. 69) werden hiermit um ein weiteres Jahr 
verlängert. 
Diese Bestimmung findet siungemäße Anwendung auf die Dauer der Wahl= 
periode derjeuigen Mitglieder, die zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Mit- 
glieder gewählt worden sind oder noch gewählt werden (Art. 73 und 144 a. a. O.). 
Art. 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst= 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 19. November 1915. 
Günther. 
(L. S. 
Frhr. v. d. Recke. 
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